zur Anwendung der Lehre des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den HVV vgl. LG München I, 31.01.1995 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Essen hat entschieden, dass ein Unternehmer keine vertragliche Pflicht zur Ausgabe von Weihnachtsgeschenken an einen Handelsvertreter hat, wenn dieser das Vertragsverhältnis gekündigt hat und der Handelsvertretervertrag einen Monat nach der geplanten Geschenkausgabe endet. Die Entscheidung stützt sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe von Weihnachtsgeschenken, die im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbart war. Der HV hat das Vertragsverhältnis jedoch gekündigt, und der HVV endet einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Geschenke üblicherweise ausgegeben werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Essen hat entschieden, dass die Verpflichtung des U zur Abgabe der Weihnachtsgeschenke entfällt, da die Geschäftsgrundlage für diese Leistung weggefallen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Da der HVV kurz nach der geplanten Geschenkausgabe endet und der HV das Vertragsverhältnis bereits gekündigt hat, besteht keine rechtfertigende Grundlage mehr für die Gewährung der Geschenke. Die vertragliche Verpflichtung ist daher hinfällig.