Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.09.1987 - 3 AZR 662/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Köln

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass unverfallbare Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern nur in seltenen Ausnahmefällen durch eine ablösende Betriebsvereinbarung gekürzt werden dürfen und auch im Insolvenzfall geschützt sind. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) kann keine Abschläge vornehmen, wenn die Betriebspartner auf Eingriffe in erdiente Besitzstände verzichtet haben. Eine Feststellungsklage gegen den PSV ist zulässig.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft, Arbeitgeber, Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung.
  • Streitgegenstand: Schutz der erdienten Versorgungsanwartschaft vor Kürzungen durch ablösende Betriebsvereinbarungen oder Insolvenz.
  • Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 2 BetrAVG (Insolvenzschutz), § 2 BetrAVG (Berechnung der Anwartschaft), ständige Rechtsprechung des BAG.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Unverfallbare Anwartschaften dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei zwingenden Gründen wie Überversorgung) durch eine Betriebsvereinbarung gekürzt werden.
  • Der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gilt auch, wenn eine Betriebsvereinbarung vor der Insolvenz die Steigerungsraten verringert hat.
  • Der PSV darf keine Abschläge vornehmen, wenn die Betriebspartner auf Eingriffe in erdiente Besitzstände verzichtet haben.
  • Eine Feststellungsklage gegen den PSV ist zulässig, auch wenn eine Zahlungsklage möglich wäre.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Betriebsrente ist eine Gegenleistung für die Betriebstreue des AN (BAG, 10.03.1972).
  • Die erdiente Anwartschaft stellt einen eigentumsähnlich geschützten Vermögenswert dar (§ 2 BetrAVG) und darf nicht entschädigungslos entzogen werden.
  • Eingriffe in erdiente Teilbeträge sind nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (z. B. bei Überversorgung).
  • Das BetrAVG schützt den unverfallbaren Teil der Anwartschaft ausdrücklich, auch im Insolvenzfall.
KI INHALT
Unverfallbare Versorgungsanwartschaften sind nach § 7 Abs. 2 BetrAVG insolvenzgeschützt und dürfen nur in Ausnahmefällen gekürzt werden. Ablösende Betriebsvereinbarungen können Überversorgungen begrenzen, aber nicht in erdiente Besitzstände eingreifen, es sei denn unter engsten Voraussetzungen. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) kann keine Abschläge vornehmen, wenn die Betriebspartner darauf verzichten. Feststellungsklagen gegen den PSV sind auch bei Möglichkeit einer Zahlungsklage zulässig. Erdiente Anwartschaften sind eigentumsähnlich geschützt und stellen einen Vermögenswert dar, der nicht entschädigungslos entzogen werden kann.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Entgelt für die Betriebstreue
FUNDSTELLE
BAGE 56, 138
RdA 88, 60
DB 88, 291
AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung VI, Entsch. 47 m. Anm. Hanau, Preis
SAE 89, 70 m. Anm. v. Maydell
EzA Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung
VersR 88, 348
BetrAV 88, 50
BetrAV 88, 142 m. Anm. Bode
BetrAV 252
m. Anm. Hoppenrath
Quelle 88, 233
KonkTrW 88, 347
NORM
§ 1 BetrAVG
§ 2 BetrAVG
§ 7 Abs. 2 BetrAVG
§ 7 Abs. 5 BetrAVG
§ 256 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1987
AKTENZEICHEN
3 AZR 662/85
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
25.03.2019