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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Berlin, 13.11.1968 - VI 410/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) unterliegt der Gewerbesteuer, selbst wenn der Handelsvertreter mit Beendigung des Vertragsverhältnisses seine gewerbliche Tätigkeit einstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Fiskus (Finanzamt) begehrt die Gewerbesteuer auf den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (HV) nach § 89b HGB. Der HV hatte mit Beendigung des Vertragsverhältnisses seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt und argumentierte, dass der Ausgleichsanspruch daher nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht (FG) Berlin entschied, dass der Ausgleichsanspruch des HV gewerbesteuerpflichtig ist, auch wenn der HV seine gewerbliche Tätigkeit mit Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Ausgleichsanspruch untrennbar mit der vorherigen gewerblichen Tätigkeit des HV verbunden ist. Die Einstellung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags ändere nichts daran, dass der Anspruch aus der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit resultiert. Daher sei er der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Die Steuerpflicht knüpfe an die Entstehung des Anspruchs an, nicht an die Fortführung der Tätigkeit.

KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB unterliegt der Gewerbesteuer, selbst wenn dieser mit Vertragsende seine gewerbliche Tätigkeit einstellt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Gewerbesteuerbarkeit
GewSt-Pflicht
FUNDSTELLE
EFG 69, 314
Juris Nr. BFRE003506955 OS
NORM
§ 7 GewStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.1968
AKTENZEICHEN
VI 410/68
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
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