Vorinstanz FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91 -; nachgehend FG Nürnberg, 14.03.2001 - VI 39/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass die Übertragung der Rechte aus Verträgen mit Beraterinnen im Rahmen eines Heimvorführungs-Vertriebssystems durch einen Bezirks-Vertragshändler (VH) auf einen Dritten – verbunden mit dem Erwerb der Rechtspositionen eines anderen VH – keine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirks-Vertragshändler (VH), der Produkte eines Unternehmers (U) über Beraterinnen im Heimvorführungs-Vertriebssystem verkauft, überträgt seine Vertragsrechte mit den Beraterinnen entgeltlich auf einen Dritten. Gleichzeitig erwirbt er die Rechtspositionen aus den Verträgen eines anderen Bezirks-VH, um seinen bisherigen Vertragshändlervertrag (VHV) an einem anderen Ort fortzuführen. Streitig ist, ob diese Transaktion als Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinne zu werten ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass in diesem Fall weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vorliegt.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH argumentiert, dass die Übertragung der Vertragsrechte und der gleichzeitige Erwerb neuer Rechtspositionen keine vollständige Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Umstrukturierung des Vertriebssystems, bei der der VH seinen bestehenden Vertragshändlervertrag (VHV) an einem anderen Ort fortsetzt. Entscheidend ist, dass der wirtschaftliche Kern des Betriebs – der Vertrieb der Produkte des U – erhalten bleibt und nicht aufgegeben oder veräußert wird.