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Fazit: Das OLG Köln entscheidet, dass vorgerichtliche Ermittlungskosten eines Haftpflichtversicherers nicht als Prozesskosten erstattungsfähig sind, wohl aber die Kosten für einen Privatgutachter, der das gerichtliche Gutachten überprüft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Haftpflichtversicherer begehrt die Erstattung von vorgerichtlichen Ermittlungskosten sowie den Kosten für einen Privatgutachter, der zusätzliche Informationen zur Schadensursache beschafft und das gerichtliche Gutachten überprüft hat. Die Erstattung soll im Rahmen der Prozesskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO erfolgen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entscheidet, dass die vorgerichtlichen Ermittlungskosten des Haftpflichtversicherers zu den Geschäftsunkosten gehören und daher nicht den Prozesskosten zugerechnet werden können. Die Kosten für den Privatgutachter hingegen sind als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig.
c) Begründung des Gerichts:
- Vorggerichtliche Ermittlungskosten: Diese fallen in den internen Geschäftsbereich des Versicherers und sind nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens. Sie dienen der Vorbereitung der eigenen Position und sind daher nicht erstattungsfähig.
- Privatgutachterkosten: Da der Gutachter zusätzliche Informationen zur Schadensursache beschafft und das gerichtliche Gutachten überprüft, tragen seine Kosten zur sachgemäßen Rechtsverfolgung bei. Sie sind daher als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit erstattungsfähig.