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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 19.11.1991 - C-6/90 und C-9/90 – Francovich –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch die Anmerkungen von Karl, RIW 92, 440 sowie die Urteilsbesprechungen von Bahlmann, DZWIR 92, 61 und Prieß, NVwZ 93, 118

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet im Fall Francovich, dass Mitgliedstaaten für Schäden haften, die Einzelnen durch die nicht fristgerechte Umsetzung einer EU-Richtlinie entstehen, sofern die Richtlinie individuelle Rechte begründet, deren Inhalt bestimmbar ist und ein Kausalzusammenhang zum Schaden besteht. Dies begründet einen direkten Entschädigungsanspruch gegen den Staat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Arbeitnehmer (AN) verlangen vom italienischen Staat Schadensersatz, weil dieser die Richtlinie 80/987/EWG (Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) nicht fristgerecht umgesetzt hat. Die AN berufen sich auf die Richtlinie, um ihre Rechte geltend zu machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH urteilte:

  1. Die AN können die Rechte aus der Richtlinie nicht direkt gegen den Staat einklagen, wenn dieser die Richtlinie nicht umgesetzt hat.
  2. Aber: Der Staat haftet auf Schadensersatz, wenn:
    • Die Richtlinie individuelle Rechte begründet,
    • der Inhalt dieser Rechte aus der Richtlinie ableitbar ist,
    • und der Schaden kausal auf die Nichtumsetzung zurückzuführen ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtsschutzlücke: Ohne staatliche Haftung bestünde keine Möglichkeit, die durch die Nichtumsetzung entstandenen Schäden auszugleichen.
  • Gemeinschaftsrechtliche Pflicht: Mitgliedstaaten müssen Richtlinien fristgerecht umsetzen (Art. 189 Abs. 3 EGV, heute Art. 288 AEUV).
  • Voraussetzungen für den Anspruch: Die drei genannten Kriterien (individuelle Rechte, Bestimmbarkeit, Kausalität) sichern die Rechtssicherheit und verhindern eine uferlose Haftung.

Rechtliche Bedeutung: Der Fall Francovich begründete den Grundsatz der staatlichen Haftung für Nichtumsetzung von EU-Richtlinien („Francovich-Haftung“), der später in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Rechtsprechung weiterentwickelt wurde.

KI INHALT
"EuGH: Mitgliedstaaten haften für Schäden durch Nichtumsetzung von Richtlinien, wenn diese Einzelne berechtigen, der Schaden kausal ist und die Rechte aus der Richtlinie ableitbar sind."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Francovich
STICHWORT
Staatshaftung bei fehlender Transformation einer EG-RiLi
FUNDSTELLE
RIW 92, 243 m. Anm. Meier
Slg. 91, I-5357
DB 92, 423
DVBl 92, 1017
DZWIR 92, 22
EuR 92, 75
EuR 94, 342
SGb 92, 309 LS
NORM
Art. 189 Abs. 3 EGV
Art. 34 GG
§ 839 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.1991
AKTENZEICHEN
C-6/90 und C-9/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.02.2019