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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 54/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Schleswig, 12.12.1986 - 6 Sa 385/86 -; ArbG Kiel, 04.03.1986 - 1a Ca 1991/85 -

vgl. dazu auch BAG, 29.03.1977

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Zuordnung von Artikeln zu verschiedenen Provisionsgruppen im Rahmen eines neuen Provisionssystems der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Einführung eines Provisionssystems, bei dem die Abschlussprovision nach Pfennigsätzen pro Artikel gezahlt wird. Dabei werden sechs Provisionsgruppen mit unterschiedlichen Sätzen gebildet. Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung bei der Festlegung von Akkord- und Prämiensätzen sowie ähnlichen leistungsbezogenen Entgelten).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass nicht nur die Festlegung der Provisionssätze selbst, sondern auch die Zuordnung der einzelnen Artikel zu den Provisionsgruppen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Zuordnung der Artikel zu den Provisionsgruppen die Höhe der Provisionen maßgeblich beeinflusst. Da die Provisionsgruppen unterschiedliche Sätze vorsehen, wirkt sich die Einordnung direkt auf die Entlohnung der Arbeitnehmer aus. Daher handelt es sich um eine Frage der Lohn- und Arbeitsgestaltung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Die Zuordnung sei ein untrennbarer Bestandteil des Provisionssystems und damit mitbestimmungspflichtig.

KI INHALT
Die Zuordnung von Artikeln zu Provisionsgruppen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht bei Abschlussprovision
FUNDSTELLE
EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 16 m. Anm. Otto
RdA 88, 384
BB 88, 2390
DB 89, 384
AR-Blattei Betriebsverfassung XIV B, Entsch. 109 (Schwab)
AuR 88, 386
Quelle 89, 102
ArbuSozPol. 89, H. 2
ArbuSozPol. 89, 18
EBE/BAG 89, 8
ARST 89, 97
BetrR 89, 81 (Rosendahl)
SAE 89, 236
AR-Blattei ES 530.14.2 Nr. 109
ASP 89, 18
AiB 01, 46
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
§ 139 ZPO
§ 87 c Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.07.1988
AKTENZEICHEN
1 AZR 54/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019