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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine Kontokorrentabrede nach § 355 HGB nur vorliegt, wenn die Parteien den Willen haben, Forderungen und Leistungen regelmäßig zu verrechnen und durch Saldoanerkennung neu zu begründen. Die bloße fallweise Verrechnung reicht nicht aus. Zudem ist § 32 ADSp nicht stillschweigend abbedungen, und § 29 Satz 2 und 3 ADSp benachteiligen kaufmännische Vertragspartner nicht unangemessen. Das Berufungsgericht darf nicht wegen Verfahrensfehlern des LG zur Widerklage zurückverweisen, wenn es der Klage stattgibt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Spediteur und sein Auftraggeber.
- Streitgegenstand: Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – insbesondere § 32 (Haftungsbeschränkung) und § 29 Satz 2 und 3 (Verjährungsregeln) – im Rahmen einer langfristigen Geschäftsbeziehung mit Kontokorrentabrede.
- Frage: Ist § 32 ADSp stillschweigend abbedungen? Sind § 29 Satz 2 und 3 ADSp nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam? Liegt eine wirksame Kontokorrentabrede vor?
b) Was hat das Gericht entschieden?
- § 32 ADSp ist nicht stillschweigend abbedungen, selbst wenn die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen und die ADSp in Einzelverträgen vereinbart haben.
- § 29 Satz 2 und 3 ADSp benachteiligen den kaufmännischen Vertragspartner nicht unangemessen i. S. d. § 9 AGBG (heute § 307 BGB).
- Keine wirksame Kontokorrentabrede, wenn die Parteien zwar "auf Kontokorrentbasis" zusammengearbeitet haben, aber kein schlüssiger Wille zur regelmäßigen Verrechnung und Saldoanerkennung vorliegt (blße fallweise Verrechnung reicht nicht).
- Verfahrensrechtlich: Wenn das LG die Klage abweist und die Widerklage nicht entscheidet, darf das Berufungsgericht – wenn es der Klage stattgibt – die Sache nicht wegen Verfahrensfehlern des LG zur Entscheidung über die Widerklage zurückverweisen.
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c) Begründung des Gerichts:
Kontokorrentabrede (§ 355 HGB):
- Erfordert einen schlüssig erklärten Willen, gegenseitige Ansprüche regelmäßig zu verrechnen und durch Saldoanerkennung eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Forderung zu schaffen.
- Bloße fallweise Verrechnung oder Aufrechnung reicht nicht aus – selbst wenn die Parteien subjektiv von einer "Kontokorrentbasis" sprechen.
ADSp-Klauseln:
- § 32 ADSp (Haftungsbeschränkung) gilt weiter, da keine Anhaltspunkte für eine stillschweigende Abbedingung vorliegen.
- § 29 Satz 2 und 3 ADSp (Verjährungsregeln) sind nicht unangemessen, da sie im kaufmännischen Verkehr üblich und nicht einseitig belastend sind.
Verfahrensrecht:
- Die Widerklage war nur hilfsweise erhoben. Da das LG die Hauptklage abwies, musste es nicht über die Widerklage entscheiden. Das Berufungsgericht darf die Sache nicht zurückverweisen, nur weil das LG Verfahrensfehler gemacht hat – es muss selbst über die Widerklage entscheiden, wenn es der Hauptklage stattgibt.