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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Lingen, 17.11.1983 - 1 Ca 709/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Lingen hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen einem Arbeitnehmer und einem in Konkurs gefallenen Arbeitgeber unter § 17 KO (Konkursordnung) fällt. Der Konkursverwalter kann durch Erklärung die Erfüllung der Wettbewerbsvereinbarung ablehnen, wodurch der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung frei wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) war gegenüber seinem Arbeitgeber (AG, hier Gemeinschuldner in Konkurs) durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Dafür hatte der AG im Gegenzug eine Karenzentschädigung zu zahlen (§§ 74 ff. HGB, §§ 320 ff. BGB). Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des AG stellte sich die Frage, ob der Konkursverwalter die Erfüllung dieser Vereinbarung verlangen oder ablehnen kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Lingen hat festgestellt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff. BGB) unter die Regelung des § 17 KO fällt. Der Konkursverwalter hat daher das Wahlrecht, die Erfüllung der Vereinbarung zu verlangen oder abzulehnen. Durch seine Mitteilung an den AN, dass die Konkurrenzklausel keine Anwendung finden solle, hat er von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Erfüllung abgelehnt. Damit entfällt die Verpflichtung des AN, sich an das Wettbewerbsverbot zu halten.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BAG, wonach nachvertragliche Wettbewerbsverbote als gegenseitige Verträge anzusehen sind, auf die die §§ 320 ff. BGB anwendbar sind. Da es sich um eine beidseitig verpflichtende Vereinbarung handelt, greift im Konkursfall § 17 KO, der dem Konkursverwalter das Recht einräumt, die Erfüllung solcher Verträge abzulehnen. Die klare Erklärung des Konkursverwalters, die Klausel nicht anwenden zu wollen, ist als Ausübung dieses Wahlrechts zu werten.

KI INHALT
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt § 17 KO; gegenseitiger Vertrag mit Karenzentschädigungspflicht des Arbeitgebers; Konkursverwalter kann Erfüllung verweigern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Karenzentschädigung
Konkurs des AG
FUNDSTELLE
ZIP 84, 92
NORM
§ 74 HGB
§ 17 KO
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Lingen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.11.1983
AKTENZEICHEN
1 Ca 709/83
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
25.03.2026 16:24:52