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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. Urteilsbesprechung von v. Linstow in NJW 80, 424

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vermittler von Kapitalanlagen für die Richtigkeit seiner eigenen Angaben sowie der Inhalte von Werbeprospekten haftet, wenn diese falsch sind. Bei Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Verlusts einer Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft sind bereits erlangte Steuervorteile durch Verlustzuweisungen anzurechnen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter (Anleger) verlangt Schadensersatz von einem Vermittler von Kapitalanlagen, weil dieser falsche Angaben über das Anlageobjekt gemacht oder unrichtige Werbeprospekte versandt hat. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo, heute § 311 Abs. 2 BGB) oder vertragliche Gewährleistungspflichten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht die Haftung des Vermittlers für falsche eigene Angaben oder unrichtige Prospektangaben. Bei der Schadensberechnung sind jedoch Steuervorteile, die der Anleger durch Verlustzuweisungen vor dem Zusammenbruch der Abschreibungsgesellschaft erlangt hat, anzurechnen. Der Schaden ist somit um diese Vorteile zu mindern.

c) Begründung des Gerichts:

  • Haftung des Vermittlers: Der Vermittler hat eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger und haftet für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben oder der von ihm verbreiteten Prospekte, sofern er diese nicht nur weitergibt, sondern sich deren Inhalt zu eigen macht.
  • Schadensberechnung: Der Anleger hat durch die Verlustzuweisungen Steuervorteile realisiert, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Diese sind bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen, da sie den Verlust teilweise ausgleichen. Andernfalls würde der Anleger unrechtmäßig bereichert.

Relevanz: Die Entscheidung klärt die Haftung von Anlagevermittlern für falsche Informationen und die Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung. Sie ist besonders für Fälle von fehlerhafter Anlageberatung und Prospekten von Abschreibungsgesellschaften (z. B. in den 1970er/80er Jahren) von Bedeutung.

KI INHALT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers für falsche Angaben im Werbeprospekt und Schadensberechnung bei Verlust der Abschreibungsgesellschaftsbeteiligung unter Berücksichtigung erlangter Steuervorteile.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers
Eigenhaftung des Vertreters
Vermittlung von Kapitalanlagen
FUNDSTELLE
EversOK
BGHZ 74, 103
MDR 79, 748
DB 79, 1219
GmbHR 79, 172
JZ 79, 438
JuS 79, 664
NORM
§ 249 BGB
§ 276 BGB
§ 676 BGB
§ 34 EStG
§ 249 EStG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1979
AKTENZEICHEN
VII ZR 259/77
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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