Vorinstanzen OLG Köln, 16.02.2000 - 5 U 26/99 -; 13.01.1999 - 25 O 534/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein rechtlicher Berater, der seinem Mandanten vertragswidrig Unterlagen vorenthält und dadurch dessen Schadensnachweis erschwert, die Beweislasterleichterung zu seinen Lasten tragen muss. Gelingt dem Mandanten der Schadensbeweis wegen der vorenthaltenen Unterlagen nicht, geht dies zulasten des Beraters.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mandant (Kläger) verlangt von seinem rechtlichen Berater (Beklagten) Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, da dieser ihm vertragswidrig Unterlagen vorenthält. Der Mandant kann infolgedessen seinen Schaden nicht ausreichend darlegen oder beweisen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass in solchen Fällen an die Substantiierung des Klagevortrags geringere Anforderungen zu stellen sind. Scheitert der Beweis des Schadens (§ 287 ZPO) möglicherweise wegen der vorenthaltenen Unterlagen, trägt der Berater die Nachteile der Unaufklärbarkeit (Beweislasterleichterung zulasten des Beraters).
c) Begründung des Gerichts: Der Berater hat durch sein vertragswidriges Verhalten (Vorenthalten von Unterlagen) die Darlegungs- und Beweisführung des Mandanten erschwert. Da er die Ursache für die Beweisnot setzt, ist es gerecht, dass er das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Partei, die die Aufklärung erschwert, die nachteiligen Folgen zu verantworten hat.