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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied am 21.03.1969 (Az. 2 U 128/68), dass ein Wettbewerbsverstoß durch einen Handelsvertreter keine Wiederholungsgefahr begründet, wenn der Vertreter seine Tätigkeit für den Verletzer beendet hat und keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige Verstöße vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Mitbewerber) begehrt von einem Beklagten (einem Unternehmen) die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, die durch dessen Handelsvertreter begangen wurden. Der Anspruch stützt sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da der Vertreter durch sein Verhalten den Wettbewerb verfälscht haben soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Handelsvertreter habe seine Tätigkeit für den Beklagten zwischenzeitlich beendet, und es gebe keine Indizien dafür, dass der Beklagte oder der Vertreter die Wettbewerbsverstöße wiederholen würden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass für eine Unterlassungsklage nicht nur der past Verstoß, sondern auch die Gefahr künftiger Verstöße nachgewiesen werden muss. Da der Vertreter nicht mehr für den Beklagten tätig sei und keine konkreten Umstände auf eine Wiederholung hindeuteten, fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus; vielmehr bedarf es einer greifbaren Gefahr für zukünftige Verstöße.
Relevanz: Die Entscheidung betont, dass bei Wettbewerbsverstößen durch Dritte (hier: Handelsvertreter) die Unterlassungsklage gegen den Geschäftsherrn nur erfolgreich ist, wenn eine aktuelle und substantiierte Wiederholungsgefahr besteht. Die bloße Vergangenheit des Verstoßes genügt nicht.