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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das Auslassen von Fragen im Versicherungsantragsformular nur dann eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers (VN) darstellt, wenn der Versicherungsvertreter (VV) die Fragen vorgelesen oder dem VN das Formular ausdrücklich zur Durchsicht und Überprüfung vorgelegt hat. Andernfalls liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherer (oder VV) macht gegenüber dem VN geltend, dieser habe seine Anzeigeobliegenheit (§ 16 VVG a.F.) verletzt, weil er Fragen im Fragebogen zum Vertragsabschluss nicht beantwortet habe. Der VN wendet ein, der VV habe ihm das Formular nicht zur Prüfung vorgelegt oder die Fragen vorgelesen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine Obliegenheitsverletzung nur vorliegt, wenn der VV den VN aktiv auf die Fragen hingewiesen hat – sei es durch Vorlesen oder durch ausdrückliche Aufforderung zur Durchsicht. bloße Unterzeichnung ohne diese Handlungen reicht nicht aus, um eine Pflichtverletzung zu begründen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der VN nur dann für unvollständige Angaben verantwortlich gemacht werden kann, wenn er tatsächliche Kenntnis von den Fragen hatte. Fehlt dieser Hinweis durch den VV, kann der VN nicht für Lücken im Formular haften. Die Obliegenheit setzt voraus, dass der VN die Möglichkeit zur vollständigen Beantwortung hatte.