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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.07.1959 - II ZR 192/57 – Albako –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nach erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) keinen zusätzlichen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mehr geltend machen kann, da die Bucheinsicht das weitergehende Recht darstellt. Die Kosten der Bucheinsicht trägt zunächst der HV, kann sie aber unter Umständen als Schadensersatz vom Unternehmer (U) erstattet verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) entweder die Erteilung eines Buchauszugs oder – bei dessen Verweigerung – die Gewährung von Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB. Beide Ansprüche dienen der Kontrolle der provisionspflichtigen Geschäfte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Hat der HV mit einer Klage auf Bucheinsicht Erfolg, ist ein paralleler oder nachträglicher Anspruch auf Buchauszug ausgeschlossen.
  • Die Bucheinsicht ist das „stärkere“ Recht, da sie dem HV mehr Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte verschafft als ein Buchauszug.
  • Die Kosten der Bucheinsicht trägt zunächst der HV, es sei denn, die Einsicht führt zu einem für ihn positiven Ergebnis (dann kann er Schadensersatz vom U verlangen).

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Bucheinsicht dient der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszugs und geht in ihrer Reichweite über den Buchauszug hinaus.
  • Mit rechtskräftiger Zuerkennung der Bucheinsicht entfällt der Bedarf für einen Buchauszug, da der HV durch die Einsicht bereits die notwendige Gewissheit erlangen kann.
  • Die Kostenregelung folgt dem Grundsatz, dass der HV zunächst selbst für die Kosten aufkommen muss, da er die Wahl hat, sich auf den weniger aufwendigen Buchauszug zu beschränken. Ein Schadensersatzanspruch kommt nur bei Erfolg der Bucheinsicht in Betracht.
KI INHALT
"BGH: Bei Erfolg der Bucheinsichtsklage entfällt Anspruch auf Buchauszug. Kosten trägt zunächst der HV, Erstattung möglich bei Schadensersatz."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Albako
STICHWORT
Margarine
Verhältnis der Ansprüche des HV auf Buchauszug und Bucheinsicht
Kosten der Bucheinsicht
FUNDSTELLE
MDR 59, 991
BB 59, 935
HVR Nr. 222
VersR 59, 752
LM Nr. 1 zu § 87 c HGB
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.07.1959
AKTENZEICHEN
II ZR 192/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2026 08:14:03