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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 24.11.1997 - 5 U 134/97

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Bank sittenwidrig handelt, wenn sie bei einer risikoreichen Unternehmensgründung ohne ausreichende Sicherheiten eine Bürgschaft des finanziell schwachen Ehepartners verlangt, um ein staatlich gefördertes Darlehen abzusichern – insbesondere, wenn die Mittel bereits zwischenfinanziert wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Bank (Klägerin) verlangt von dem Ehepartner eines Unternehmensgründers (Beklagter) die Übernahme einer Bürgschaft für ein staatlich gefördertes Darlehen. Die Darlehen wurden für eine Gründung ohne Eigenkapital und ausreichende Sicherheiten bewilligt, wobei die Gewährung von einer Ausfallbürgschaft einer anderen Bank abhing. Die Bank sicherte sich zusätzlich durch die Bürgschaft des finanziell nicht leistungsfähigen Ehepartners ab.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg urteilte, dass das Vorgehen der Bank sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und damit unwirksam ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Bank habe ein hohes Ausfallrisiko bewusst in Kauf genommen, da die Gründung weder über Eigenkapital noch ausreichende Sicherheiten verfügte. Die Forderung nach einer Bürgschaft des finanziell schwachen Ehepartners – besonders nach bereits erfolgter Zwischenfinanzierung – sei unangemessen und missbräuchlich. Die Bank habe damit ihre wirtschaftliche Überlegenheit ausgenutzt, um eine einseitige Risikoverlagerung auf den Schutzbedürftigen (den Ehepartner) zu erreichen. Dies verstoße gegen die guten Sitten.

KI INHALT
Sittenwidrige Bankpraxis: Verlangen einer Bürgschaft vom finanziell schwachen Ehepartner für staatlich geförderte Darlehen ohne ausreichende Sicherheiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Existenzgründungsdarlehen
sittenwidrige Ehegattenbürgschaft
FUNDSTELLE
JurBüro 98, 496 LS
EWiR 98, 885 LS m.Anm. Alisch
KTS 98, 412 LS
FamRZ 99, 91 LS
ZBB 98, 125 LS
NORM
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 765 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1997
AKTENZEICHEN
5 U 134/97
ECLI
ECLI:DE:OLGNUER:1997:1124.5U134.97.0A
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
22.02.2021