Vorinstanz Vergabekammer Detmold - VK 22-23/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass bei der Vergabe von Versicherungsleistungen das offene Verfahren die Regel ist und das Verhandlungsverfahren nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Übertragung der Vergabegestaltung auf einen Versicherungsmakler (VM), der zugleich den Versicherungsvertrag betreut und dessen Vergütung von einer Courtagevereinbarung mit dem Versicherer abhängt, verstößt gegen vergaberechtliche Grundsätze (Wettbewerbsprinzip, Diskriminierungsverbot). Ein benachteiligter Versicherer kann hieraus Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB ableiten. Ein Feststellungsantrag nach Zuschlagserteilung ist nur bei besonderem schutzwürdigen Interesse zulässig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherer (Antragsteller) wendet sich gegen einen öffentlichen Auftraggeber, der bei der Vergabe eines Versicherungsauftrags das Vergabeverfahren fast vollständig an einen Versicherungsmakler (VM) delegiert hat. Der VM sollte den Vertrag nach Zuschlag mit dem Versicherer betreuen und erhielt nur dann eine Vergütung vom Auftraggeber, wenn keine Courtagevereinbarung mit dem Versicherer zustande kam. Der Versicherer rügt einen Verstoß gegen Vergaberecht (insb. § 2 Nr. 3 VOL/A, § 97 Abs. 7 GWB) und beantragt Feststellung einer Rechtsverletzung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Verfahrenswahl: Das offene Verfahren ist bei Versicherungsleistungen die Regel; das Verhandlungsverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig. Eine Vermutung für Letzteres lässt sich nicht aus Anhang I A Kategorie 6 VOL/A ableiten.
- Einschaltung des VM: Die Übertragung der Vergabegestaltung auf den VM verstößt gegen § 2 Nr. 3 VOL/A (Wettbewerbsgrundsatz, Diskriminierungsverbot) i. V. m. § 6 Nr. 3 VOL/A, da sie den Wettbewerb verfälscht und Versicherer benachteiligt.
- Rechtsverletzung: Der Versicherer ist in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass keine Benachteiligung vorlag.
- Feststellungsantrag: Nach Zuschlagserteilung ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung (§ 123 S. 3 GWB) nur zulässig, wenn der Antragsteller ein besonderes schutzwürdiges Interesse über den erhaltenen Zuschlag hinaus darlegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Verfahrenswahl: Die VOL/A sieht das offene Verfahren als Regelfall vor. Kategorie 6 des Anhangs I A (Versicherungsleistungen) rechtfertigt keine Abweichung.
- VM-Einschaltung: Die Delegation der Vergabegestaltung an den VM schafft einen Interessenkonflikt, da dessen Vergütung von einer Courtage mit dem Versicherer abhängt. Dies untergräbt den Wettbewerb und diskriminiert Versicherer, die keine Courtage vereinbaren.
- Rechtsverletzung: Der Auftraggeber handelt willkürlich, wenn er den VM einseitig begünstigt, ohne nachweisbar alle Bieter gleich zu behandeln.
- Feststellungsinteresse: Ohne konkretes Interesse (z. B. Wiederholungsgefahr) ist ein Feststellungsantrag nach Zuschlag prozessual unzulässig, da der Antragsteller durch den Zuschlag bereits sein Ziel erreicht hat.