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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin hat am 23.05.1977 (Aktenzeichen: 9 Sa 75/76) entschieden, dass in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zulässig ist.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? - Parteien: Arbeitgeber und Arbeitnehmer (genaue Identitäten nicht genannt). - Streitgegenstand: Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigungsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag. - Rechtsgrundlage: Arbeitsvertragsrecht, insbesondere die Auslegung von Befristungs- und Kündigungsregelungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass eine Klausel in einem befristeten Arbeitsvertrag, die eine ordentliche Kündigung ermöglicht, wirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Das LAG Berlin argumentierte, dass die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags grundsätzlich frei sind, zusätzliche Regelungen wie eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren, solange diese nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Eine solche Klausel widerspricht nicht dem Wesen befristeter Verträge, da sie den Parteien Flexibilität gewährt, ohne die Befristung selbst in Frage zu stellen.