Vorinstanz LG Aachen - 12 O 554/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied, dass ein Bierlieferungsvertrag sittenwidrig sein kann, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gaststättenpächters und -eigentümers schwerwiegend einschränkt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gaststätteneigentümer und Verpächter (Kläger) wendet sich gegen einen Bierlieferungsvertrag, den er mit einem Brauereiunternehmen (Beklagter) abgeschlossen hat. Er berief sich darauf, dass der Vertrag aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen sittenwidrig und daher nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigte, dass ein Bierlieferungsvertrag sittenwidrig sein kann, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirts in unzumutbarer Weise beschneidet. Die konkreten Umstände des Falls führten zur Annahme der Sittenwidrigkeit.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 138 Abs. 1 BGB, der Verträge für nichtig erklärt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Eine solche Sittenwidrigkeit liege vor, wenn der Vertrag eine schwerwiegende Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts zur Folge habe – etwa durch übermäßige Bindung an einen Lieferanten, unangemessene Laufzeiten oder einseitige Benachteiligungen. Im vorliegenden Fall wurden diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen.