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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 11.10.1972 - 4 Sa 50/72 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass vertragliche Erweiterungen des Rechts zur außerordentlichen Kündigung über das gesetzliche Maß (§ 626 Abs. 1 BGB) hinaus unzulässig sind. Zudem ist eine Mankovereinbarung, die eine Verkäuferin unabhängig von ihrem Verschulden für Fehlbestände haften lässt, sittenwidrig, wenn sie die anderen Verkäuferinnen nicht überwachen kann und der Arbeitgeber dies weiß.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Arbeitsvertrages (Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, hier eine Verkäuferin) haben eine Vereinbarung getroffen, die dem Arbeitgeber ein erweiteres Recht zur fristlosen Kündigung bei Fehlbeständen einräumt. Zudem sollte die Verkäuferin anteilig für Fehlbestände haften, unabhängig von ihrem Verschulden. Die Verkäuferin wendet sich gegen diese Regelungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass:

  1. Eine vertragliche Erweiterung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung über § 626 Abs. 1 BGB hinaus unzulässig ist, da dies die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen umgehen würde.
  2. Eine Mankovereinbarung, die eine Verkäuferin unabhängig von ihrem Verschulden für Fehlbestände haften lässt, sittenwidrig ist, wenn sie die anderen Verkäuferinnen nicht überwachen kann und der Arbeitgeber dies weiß.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 626 Abs. 1 BGB, der die außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erlaubt. Eine vertragliche Erweiterung dieses Rechts würde die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer umgehen. Zudem verweist das Gericht auf die Sittenwidrigkeit der Mankovereinbarung: Da die Verkäuferin die anderen Verkäuferinnen nicht überwachen kann und der Arbeitgeber dies weiß, ist die Vereinbarung unzumutbar und damit sittenwidrig (§ 138 BGB).

KI INHALT
Vertragliche Erweiterungen des außerordentlichen Kündigungsrechts über § 626 BGB sind unwirksam. Mankovereinbarungen ohne Verschulden sind sittenwidrig, wenn Überwachung nicht zumutbar ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vereinbarung von Gründen zur außerordentlichen Kündigung von Angestellten und Mankoabrede
vereinbarter wichtiger Grund
FUNDSTELLE
NJW 74, 1155
BB 74, 463
DB 74, 878
VersR 74, 764
AP Nr. 67 zu § 626 BGB
RdA 74, 125
VRKD 74, 124
VW 74, 472
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.11.1973
AKTENZEICHEN
2 AZR 580/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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