Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 11.10.1972 - 4 Sa 50/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass vertragliche Erweiterungen des Rechts zur außerordentlichen Kündigung über das gesetzliche Maß (§ 626 Abs. 1 BGB) hinaus unzulässig sind. Zudem ist eine Mankovereinbarung, die eine Verkäuferin unabhängig von ihrem Verschulden für Fehlbestände haften lässt, sittenwidrig, wenn sie die anderen Verkäuferinnen nicht überwachen kann und der Arbeitgeber dies weiß.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Arbeitsvertrages (Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, hier eine Verkäuferin) haben eine Vereinbarung getroffen, die dem Arbeitgeber ein erweiteres Recht zur fristlosen Kündigung bei Fehlbeständen einräumt. Zudem sollte die Verkäuferin anteilig für Fehlbestände haften, unabhängig von ihrem Verschulden. Die Verkäuferin wendet sich gegen diese Regelungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass:
- Eine vertragliche Erweiterung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung über § 626 Abs. 1 BGB hinaus unzulässig ist, da dies die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen umgehen würde.
- Eine Mankovereinbarung, die eine Verkäuferin unabhängig von ihrem Verschulden für Fehlbestände haften lässt, sittenwidrig ist, wenn sie die anderen Verkäuferinnen nicht überwachen kann und der Arbeitgeber dies weiß.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 626 Abs. 1 BGB, der die außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erlaubt. Eine vertragliche Erweiterung dieses Rechts würde die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer umgehen. Zudem verweist das Gericht auf die Sittenwidrigkeit der Mankovereinbarung: Da die Verkäuferin die anderen Verkäuferinnen nicht überwachen kann und der Arbeitgeber dies weiß, ist die Vereinbarung unzumutbar und damit sittenwidrig (§ 138 BGB).