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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB verliert, wenn er den Vertrag kündigt, weil der Unternehmer seine Provisionsforderungen als unangemessen ablehnt – sofern die zuletzt gewährten Leistungen jedoch üblich waren. Maßgeblich ist die Perspektive eines verständigen Beobachters.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von einem Unternehmer (U) den Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB für die während seiner Tätigkeit geschaffenen Vorteile. Der HV hatte das Vertragsverhältnis gekündigt, weil der U seine Provisionsforderungen als unangemessen zurückwies.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg verneinte den Ausgleichsanspruch. Der HV verliere seinen Anspruch nach § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB, weil die Kündigung nicht durch einen begründeten Anlass gerechtfertigt sei – obwohl der U die Provisionsforderungen abgelehnt hatte. Entscheidend sei, dass die zuletzt gewährten Leistungen üblich waren.
c) Begründung des Gerichts: Die Frage, ob ein begründeter Anlass für eine ausgleichserhaltende Kündigung vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Beobachters zu beurteilen. Da die Provisionszahlungen des U im Marktüblichem Rahmen lagen, fehle es an einem wichtigen Grund für die Kündigung durch den HV. Folglich entfalle der Ausgleichsanspruch.