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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) auch während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers (AG) Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation hat, wenn er diese ohne den Annahmeverzug erhalten hätte. Der Annahmeverzug des AG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der AN im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung gestellt und später zurückgenommen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Der Anspruch stützt sich auf § 615 Satz 1 BGB, da der AG sich im Annahmeverzug befindet, nachdem er dem AN außerordentlich gekündigt hatte und der AN seine Arbeitsleistung weiterhin anbot. Die Kündigung war unwirksam, und der AN hatte im Kündigungsschutzprozess zunächst einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (§§ 7, 8 KSchG) gestellt, diesen aber später zurückgenommen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass der AN Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation hat, obwohl der AG sich im Annahmeverzug befindet. Der Annahmeverzug des AG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der AN den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt und später zurückgenommen hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Annahmeverzug des AG bestehen bleibt, solange der AN seine Arbeitsleistung anbietet und der AG diese nicht annimmt. Der Umstand, dass der AN im Rechtsstreit einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt hat, ändert nichts daran, dass der AG die Arbeitsleistung hätte annehmen müssen. Da der AN die Gratifikation ohne den Annahmeverzug erhalten hätte, ist sie auch während des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB zu zahlen.