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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 14.05.1985 - 4 Ob 52/85

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass die Androhung einer Vertragsauflösung für den Fall, dass der Handelsvertreter (HV) ein vorgeschlagenes Konkurrenzverbot nicht akzeptiert, keinen unrechtmäßigen Druck darstellt und das vereinbarte Konkurrenzverbot daher wirksam bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendete sich gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot und argumentierte, dieses sei wegen rechtswidrigen Drucks unwirksam. Der Druck bestehe darin, dass ihm die Auflösung des Vertragsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sei, falls er das Konkurrenzverbot nicht akzeptiere.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass das Konkurrenzverbot wirksam ist. Die Androhung der Vertragsauflösung stelle keinen rechtswidrigen Druck dar, der die Unwirksamkeit des Konkurrenzverbots zur Folge hätte.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die bloße Inaussichtstellung einer Vertragsbeendigung für den Fall der Nichtakzeptanz des Konkurrenzverbots kein unzulässiger Druck sei. Solange keine weiteren Umstände hinzukämen, die eine unrechtmäßige Einflussnahme erkennen ließen (z. B. Ausnutzung einer Zwangslage), sei die Vereinbarung rechtlich wirksam. Die Freiheit, den Vertrag zu beenden, gehöre zu den grundsätzlichen Rechten der Vertragsparteien.

KI INHALT
Das Inaussichtstellen einer Vertragsauflösung bei Ablehnung eines Konkurrenzverbots durch den Handelsvertreter stellt keinen rechtswidrigen Druck dar und führt nicht zur Unwirksamkeit des Verbots.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
NORM
§ 22 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.05.1985
AKTENZEICHEN
4 Ob 52/85
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG