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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hamburg entscheidet, dass Werber oder Propagandisten, die im Auftrag eines Unternehmens Einzelhandelsgeschäfte besuchen, um auf neue oder bestehende Verkaufsartikel hinzuweisen, keine selbständigen Handelsvertreter sind, sondern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben – selbst wenn sie einen Gewerbeschein besitzen oder zur Einkommensteuer herangezogen werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen beauftragt Werber/Propagandisten mit dem Besuch von Einzelhandelsgeschäften, um auf Verkaufsartikel hinzuweisen. Die Werber erhalten eine tägliche Pauschalprovision, werden von einem Hauptvertreter eingesetzt/überwacht und arbeiten zu festen Zeiten (Mo–Fr). Streitig ist, ob sie selbstständig (als Handelsvertreter) oder sozialversicherungspflichtig tätig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die Werber sind nicht selbstständig, sondern üben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Die tatsächlichen Umstände (feste Arbeitszeiten, Einsatz/Überwachung durch Hauptvertreter, Provision nach Arbeitsleistung) sprechen für ein Arbeitsverhältnis.
- Formale Aspekte wie ein Gewerbeschein oder die Einkommensteuerpflicht sind unerheblich, wenn die Realität auf eine abhängige Beschäftigung hindeutet.
- Selbst wenn die Parteien eine Selbstständigkeit beabsichtigt hatten, ist die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit entscheidend.