Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Hamburg, 13.03.1974 - I KRBf 15/73

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hamburg entscheidet, dass Werber oder Propagandisten, die im Auftrag eines Unternehmens Einzelhandelsgeschäfte besuchen, um auf neue oder bestehende Verkaufsartikel hinzuweisen, keine selbständigen Handelsvertreter sind, sondern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben – selbst wenn sie einen Gewerbeschein besitzen oder zur Einkommensteuer herangezogen werden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen beauftragt Werber/Propagandisten mit dem Besuch von Einzelhandelsgeschäften, um auf Verkaufsartikel hinzuweisen. Die Werber erhalten eine tägliche Pauschalprovision, werden von einem Hauptvertreter eingesetzt/überwacht und arbeiten zu festen Zeiten (Mo–Fr). Streitig ist, ob sie selbstständig (als Handelsvertreter) oder sozialversicherungspflichtig tätig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Die Werber sind nicht selbstständig, sondern üben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die tatsächlichen Umstände (feste Arbeitszeiten, Einsatz/Überwachung durch Hauptvertreter, Provision nach Arbeitsleistung) sprechen für ein Arbeitsverhältnis.
  • Formale Aspekte wie ein Gewerbeschein oder die Einkommensteuerpflicht sind unerheblich, wenn die Realität auf eine abhängige Beschäftigung hindeutet.
  • Selbst wenn die Parteien eine Selbstständigkeit beabsichtigt hatten, ist die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit entscheidend.
KI INHALT
Werber, die im Auftrag eines Unternehmens Einzelhandelsgeschäfte besuchen, täglich in ortsüblichen Zeiten arbeiten und eine Pauschalprovision erhalten, sind keine selbständigen Handelsvertreter, sondern sozialversicherungspflichtig, selbst bei Gewerbeschein oder Steuerpflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Propagandisten im Gruppeneinsatz
FUNDSTELLE
Das Beitragsrecht/Meuer 299 A 76 a 24 - 4
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG 1957
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO 1957
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG 1966
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
LSG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.03.1974
AKTENZEICHEN
I KRBf 15/73
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:1974:0313.IKRBF15.73.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
02.12.2021