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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 11.01.1967, dass eine Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot nach § 74 Abs. 2 HGB nicht nur im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart sein muss, sondern auch in späteren Vereinbarungen, wenn das Wettbewerbsverbot nachträglich geändert oder neu geregelt wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) begehrt die Anerkennung der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots. Die Frage ist, ob die hierfür nach § 74 Abs. 2 HGB erforderliche Karenzentschädigung auch in späteren Vereinbarungen geregelt sein kann, wenn das Wettbewerbsverbot nachträglich angepasst oder neu vereinbart wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Karenzentschädigungsabrede nicht nur im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthalten sein muss, sondern auch in späteren Vereinbarungen, wenn das Wettbewerbsverbot nachträglich geändert oder neu geregelt wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und den Zweck des § 74 Abs. 2 HGB. Die Norm verlangt, dass für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots eine Entschädigung vereinbart sein muss. Wenn die Parteien das Wettbewerbsverbot später ändern oder neu regeln, muss diese Voraussetzung auch für die neue oder geänderte Vereinbarung gelten. Andernfalls wäre die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht gesichert, was dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen würde.