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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 28.04.1964 - 3 RK 70/59 – Lesezirkel –

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass einbehaltene Beträge einer sog. Sprungrücklage (Stornoreserve) bei einem gegen Provision beschäftigten Bezieherwerber (z. B. eines Lesezirkels) im Zeitpunkt der Einbehaltung noch nicht als Einnahme zugeflossen sind. Daher sind sie weder lohnsteuerpflichtig (§ 11 EStG) noch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein gegen Provision beschäftigter Bezieherwerber (Arbeitnehmer, AN) und sein Arbeitgeber (AG, z. B. ein Lesezirkel-Unternehmen).
  • Streitgegenstand: Der AG behält bei der monatlichen Provisionsabrechnung 10 % der Provision als „Sprungrücklage“ ein. Diese wird auf ein Rücklagekonto gebucht und erst 13 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt – abzüglich etwaiger Lastschriften durch vorzeitiges „Abspringen“ von Kunden.
  • Frage: Sind die einbehaltenen Beträge schon im Zeitpunkt der Gutschrift als Einkommen des AN zu behandeln (und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig)?

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG urteilte:

  1. Die Sprungrücklage ist im Zeitpunkt der Einbehaltung noch nicht als Einnahme zugeflossen (§ 11 EStG).
  2. Daher sind die Beträge nicht lohnsteuerpflichtig und nicht in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Zufluss i. S. d. § 11 EStG: Der AN kann nicht frei über die Rücklage verfügen – die Auszahlung erfolgt erst nach 13 Wochen und nur unter Abzug etwaiger Rücklasten (z. B. durch Kundenstornierungen).
  • Kein Entgeltcharakter zum Zeitpunkt der Einbehaltung: Die Beträge sind kein sofort verfügbares Arbeitsentgelt, sondern eine Sicherheitsleistung für mögliche spätere Rückforderungen.
  • Bestätigung durch Erlass: Das Gericht stützt sich auf einen Gemeinsamen Erlass des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers (1944), der ähnliche Fälle regelte.

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass einbehaltene Stornoreserven erst dann als Einkommen gelten, wenn sie tatsächlich und unbeschränkt zur Verfügung des AN stehen. Bis dahin sind sie weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig.

KI INHALT
Einbehaltene "Sprungrücklagen" aus Provisionen gelten erst nach 13 Wochen als Einnahme (§ 11 EStG) und sind bei Sozialversicherungsbeiträgen nicht sofort zu berücksichtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Lesezirkel
STICHWORT
Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für auf Provisionsbasis Beschäftigte
Stornoreserve
Zuflussprinzip
Verfügungsmacht über den zur Sicherung der Rückforderungsansprüche des AG wegen unverdienter Provisionsvorschüsse angelegten Sicherheitsbetrages
FUNDSTELLE
BSGE 121, 48
DB 64, 1416
DB 66, Beilage Heft 21, Nr. 8
SozR Nr .11 zu § 160 RVO
BlStSozArbR 64, 283
Beitr. 64, 343
Dienstbl. BA C SozVers/§ 160 RVO (Nr. 968)
SGb. 64, 171
SozSich. 64, 185
ZBlSozVers. 64 173
ABA 64, 141
VersR 64, 1239 LS
ZfS 65, 352 LS
NORM
§ 11 EStG
Gemeinsamer Erlass des RMF und des RMA vom 10. September 1944
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1964
AKTENZEICHEN
3 RK 70/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.12.2018