Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.02.1980 - VI ZR 2/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 15.12.1983 - 12 U 4315/82 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Steuervorteile nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Schadensausgleich für Verdienstausfall) nicht als vorteilsmindernder Faktor bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden müssen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Geschädigte (Kläger) verlangt von dem Schädiger (Beklagten) Schadensersatz für seinen Verdienstausfall. Dabei geht es um die Frage, ob steuerliche Vorteile (hier: Begünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Ausgleich von Verdienstausfall) bei der Schadensberechnung zu Gunsten des Schädigers angerechnet werden können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht als Vorteil zugunsten des Schädigers berücksichtigt wird. Der Schädiger kann sich also nicht darauf berufen, dass der Geschädigte durch die Steuerersparnis einen Ausgleich erhält, der den Schadensersatzanspruch mindern würde.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 22.03.1979, Z 74, 103, 115 f.) und argumentiert, dass die Steuervergünstigung spezifisch für den Schadensausgleich gedacht ist. Sie dient dem Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls und ist daher nicht als allgemeiner Vorteil zu werten, der den Schadensersatzanspruch mindern könnte. Eine Anrechnung würde den Zweck der Norm unterlaufen.

KI INHALT
Steuerliche Auswirkungen wie Steuervorteile nach § 3 EStG oder Verlust der Begünstigung nach § 7b EStG sind bei Schadensersatz für Verdienstausfall zu berücksichtigen, nicht jedoch die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorteilsausgleichung
Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen
NORM
§ 249 BGB
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.02.1980
AKTENZEICHEN
VI ZR 2/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG