Vorinstanzen KG, 15.12.1983 - 12 U 4315/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Steuervorteile nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Schadensausgleich für Verdienstausfall) nicht als vorteilsmindernder Faktor bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden müssen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschädigte (Kläger) verlangt von dem Schädiger (Beklagten) Schadensersatz für seinen Verdienstausfall. Dabei geht es um die Frage, ob steuerliche Vorteile (hier: Begünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Ausgleich von Verdienstausfall) bei der Schadensberechnung zu Gunsten des Schädigers angerechnet werden können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht als Vorteil zugunsten des Schädigers berücksichtigt wird. Der Schädiger kann sich also nicht darauf berufen, dass der Geschädigte durch die Steuerersparnis einen Ausgleich erhält, der den Schadensersatzanspruch mindern würde.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 22.03.1979, Z 74, 103, 115 f.) und argumentiert, dass die Steuervergünstigung spezifisch für den Schadensausgleich gedacht ist. Sie dient dem Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls und ist daher nicht als allgemeiner Vorteil zu werten, der den Schadensersatzanspruch mindern könnte. Eine Anrechnung würde den Zweck der Norm unterlaufen.