Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.01.1993 - 5 AS 12/92

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) aufgrund einer Klausel im Versicherungsvertretervertrag (VVV), die ihm verbietet, ohne Zustimmung der Gesellschaft branchengleiche Verträge anderer Anbieter zu vermitteln, als Einfirmenvertreter nach § 92a HGB einzustufen ist. Das Gericht bestätigt zudem, dass eine Verweisung innerhalb desselben Rechtswegs (z. B. von Zivilkammer zu Handelssache) eine spätere Verweisung in einen anderen Rechtsweg nicht ausschließt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) streitet mit seiner Gesellschaft über die Auslegung einer Klausel im VVV. Die Gesellschaft beruf sich auf die Klausel unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Tätigkeit", die dem VV verbietet, ohne ausdrückliche Zustimmung branchengleiche Verträge anderer Anbieter zu vermitteln. Die Frage ist, ob der VV dadurch als Einfirmenvertreter i. S. d. § 92a HGB gilt, was besondere rechtliche Folgen hat (z. B. Kündigungsschutz, Provisionsansprüche).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:

  1. Die Klausel ist klar als Verbot zu verstehen, für andere Gesellschaften in der gleichen Branche tätig zu werden – nicht nur als Beschränkung auf branchengleiche Vermittlungen.
  2. Der VV ist daher als Einfirmenvertreter nach § 92a HGB anzusehen.
  3. Eine vorherige Verweisung innerhalb desselben Rechtswegs (z. B. von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen) hindert nicht daran, den Rechtsstreit später in einen anderen Rechtsweg zu verweisen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Klausel ist eindeutig: Die Formulierung "nur für die Gesellschaft tätig" und das Verbot, ohne Zustimmung branchengleiche Verträge zu vermitteln, zeigen, dass der VV ausschließlich für eine Gesellschaft arbeiten soll.
  • Die Überschrift "Genehmigungspflichtige Tätigkeit" unterstreicht, dass der VV für andere Tätigkeiten in der Branche die Erlaubnis der Gesellschaft braucht – also keine freie Wahl hat.
  • Die Auslegung als Einfirmenvertreter entspricht dem Schutzzweck des § 92a HGB, der die wirtschaftliche Abhängigkeit solcher Vertreter von einer einzigen Gesellschaft berücksichtigt.
  • Zur Verweisung: Die Regelung in § 17a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) erlaubt eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg, selbst wenn bereits eine Verweisung innerhalb desselben Rechtswegs stattfand.

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass strenge Exklusivitätsklauseln in VVV den Status als Einfirmenvertreter begründen, was für beide Parteien (VV und Gesellschaft) wichtige rechtliche Konsequenzen hat. Zudem wird die Flexibilität bei Gerichtsverweisungen betont.

KI INHALT
Verweisung an anderes Gericht schließt Weiterverweisung in anderen Rechtsweg nicht aus. Einfirmenvertreter nach § 92a HGB bei Genehmigungspflicht für branchengleiche Verträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einfirmenvertreter
Bindungswirkung einer Verweisung
Abgrenzung Wettbewerbsverbot / Ausschließlichkeitsbindung
FUNDSTELLE
RdA 93, 128 LS
DB 93, 892 LS
EzA § 36 ZPO Nr. 17
AiB 94, 444 m. Anm. Mayer
SAE 94, 297 LS
JR 93, 308
NORM
§ 36 Nr. 6 ZPO
§ 281 ZPO
§ 17 a Abs. 2 bis 4 n. F. GVG
§ 102 GVG
§ 48 Abs. 1 n. F. ArbGG 1979
§ 92 a HGB
§ 92 a Abs. 1 Satz 1, 1. Var. HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB § 5 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
04.01.1993
AKTENZEICHEN
5 AS 12/92
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
18.03.2019