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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 11.05.1962 - 8 Sa 135/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) nach einer Einigung über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen nicht mehr geltend machen kann, dass ihm vor diesem Zeitpunkt Provisionsansprüche gegen den Vorschuss zugestanden haben. Eine Aufrechnung mit später fälligen Provisionsansprüchen bleibt jedoch möglich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) hat Provisionsvorschüsse erhalten und sich mit dem Unternehmen (Principale) darauf geeinigt, diese zurückzuzahlen. Später berief sich der HV darauf, dass ihm vor dieser Einigung Provisionsansprüche zugestanden hätten, die mit den Vorschüssen verrechnet werden könnten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Einigung über die Rückzahlung der Provisionsvorschüsse als Anerkenntnis der Schuld aus den Vorschüssen gilt. Der HV kann sich daher nicht mehr auf frühere Provisionsansprüche berufen, die vor der Einigung entstanden sind. Allerdings kann er mit später fälligen Provisionsansprüchen (nach der Einigung) gegen die Rückzahlungsforderung aufrechnen.

c) Begründung des Gerichts: Die Einigung der Parteien über die Rückzahlung der Vorschüsse wird als Schuldanerkenntnis gewertet. Dies schneidet dem HV die Möglichkeit ab, sich auf frühere Provisionsansprüche zu berufen, da diese durch das Anerkenntnis als abgegolten gelten. Für später entstandene Provisionsansprüche bleibt die Aufrechnung jedoch möglich, da diese nicht von der Einigung erfasst werden.

KI INHALT
Einigung über Rückzahlung von Provisionsvorschüssen im HVV gilt als Schuldanerkenntnis – Aufrechnung mit später fälligen Provisionen bleibt möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stillschweigendes Anerkenntnis
Anspruch auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse
FUNDSTELLE
DB 62, 1246
Juris Nr. KARE080561110 LS
NORM
§ 387 BGB
§ 87 HGB
§ 781 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.05.1962
AKTENZEICHEN
8 Sa 135/62
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG