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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) nach einer Einigung über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen nicht mehr geltend machen kann, dass ihm vor diesem Zeitpunkt Provisionsansprüche gegen den Vorschuss zugestanden haben. Eine Aufrechnung mit später fälligen Provisionsansprüchen bleibt jedoch möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) hat Provisionsvorschüsse erhalten und sich mit dem Unternehmen (Principale) darauf geeinigt, diese zurückzuzahlen. Später berief sich der HV darauf, dass ihm vor dieser Einigung Provisionsansprüche zugestanden hätten, die mit den Vorschüssen verrechnet werden könnten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Einigung über die Rückzahlung der Provisionsvorschüsse als Anerkenntnis der Schuld aus den Vorschüssen gilt. Der HV kann sich daher nicht mehr auf frühere Provisionsansprüche berufen, die vor der Einigung entstanden sind. Allerdings kann er mit später fälligen Provisionsansprüchen (nach der Einigung) gegen die Rückzahlungsforderung aufrechnen.
c) Begründung des Gerichts: Die Einigung der Parteien über die Rückzahlung der Vorschüsse wird als Schuldanerkenntnis gewertet. Dies schneidet dem HV die Möglichkeit ab, sich auf frühere Provisionsansprüche zu berufen, da diese durch das Anerkenntnis als abgegolten gelten. Für später entstandene Provisionsansprüche bleibt die Aufrechnung jedoch möglich, da diese nicht von der Einigung erfasst werden.