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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.10.1969 - IV ZR 642/68

LEITSÄTZE

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Fazit: Der BGH entscheidet, dass der Halter eines Kfz auch dann für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs haftet, wenn er dieses Angestellten (hier: einem Handelsvertreter) zur Verfügung stellt. Die Haftung bleibt bestehen, da der Halter sicherstellen muss, dass das Fahrzeug nur in verkehrssicherem Zustand betrieben wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt Schadensersatz vom Halter eines Kfz, das dieser einem Handelsvertreter (HV) für dessen berufliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt hatte. Der Anspruch könnte sich aus der Verkehrssicherungspflicht des Halters ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Halter für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich bleibt, selbst wenn er es Angestellten (wie einem HV) überlässt. Die Haftung entfällt nicht durch die Überlassung an Dritte.

c) Begründung des Gerichts: Der Halter hat die Pflicht, sicherzustellen, dass sein Fahrzeug nur in verkehrssicherem Zustand genutzt wird. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich fährt, solange der Halter die Kontrolle über die Nutzung behält (hier durch die Überlassung an den HV). Die Verkehrssicherungspflicht ist damit nicht delegierbar.

KI INHALT
Kfz-Halter haftet für Verkehrssicherheit auch bei Nutzung durch Angestellte, muss verkehrssicheren Zustand gewährleisten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des U für die Verkehrssicherheit eines an den HV überlassenen Kfz
FUNDSTELLE
DRsp-ROM Nr. 1996/15066
DRsp I (145) 67 Nr. 596
NORM
§ 823 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1969
AKTENZEICHEN
IV ZR 642/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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