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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein in deutscher Sprache abgefasster Vertragshändlervertrag (VHV) nicht automatisch deutschem Recht unterliegt, sondern nur dann, wenn der Vertragshändler (VH) in Deutschland ansässig ist und der Vertrag über die bloße Abfolge von Kaufverträgen hinausgeht – insbesondere bei Pflichten zur Markenförderung und Absatzunterstützung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) und ein Vertragshändler (VH) streiten darüber, welches Recht auf ihren Eigenhändlervertrag (VHV) anwendbar ist. Der VH argumentiert, dass der Vertrag aufgrund der deutschen Sprache und seines Sitzes in Deutschland deutschem Recht unterliege.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz entscheidet, dass allein die deutsche Sprache des Vertrags nicht ausreicht, um deutschem Recht zur Anwendung zu verhelfen. Vielmehr ist deutsches Recht dann anwendbar, wenn der VH in Deutschland ansässig ist und der Vertrag über die bloße Abfolge von Kaufverträgen hinausgeht – etwa durch Pflichten zur Markenförderung, zum Schutz der Marke und zur Absatzunterstützung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf Art. 28 Abs. 2 EGBGB (heute: Art. 4 Rom I-VO), wonach der Vertrag die charakteristische Leistung bestimmt. Diese liegt hier nicht in der Lieferung und Kaufpreiszahlung, sondern in der Absatzförderungspflicht des VH. Diese Pflicht prägt den Vertrag und rechtfertigt die Anwendung deutschen Rechts, da der VH in Deutschland ansässig ist und die typischen Händlerpflichten (Markenschutz, Service, Verkaufsförderung) übernimmt. Die bloße Sprache des Vertrags ist dagegen nicht ausschlaggebend.