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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 12.11.1964 - V 173/62 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Führungsprovision im offenen Mitversicherungsgeschäft ist eine Schuld der mitversichernden Gesellschaft, nicht ihres Versicherungsvertreters (VV). Daher unterliegt sie beim VV nicht der Umsatzsteuer. Das Gericht bestätigt, dass die Führungsprovision eine Tätigkeitsvergütung zwischen den Versicherungsunternehmen (VU) ist und nicht als Eigengeschäft der VV behandelt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Versicherungsunternehmen (VU) als führende/mitversichernde Gesellschaft, deren Versicherungsvertreter (VV) sowie Versicherungsnehmer (VN).
  • Streitpunkt: Die Frage, ob die Führungsprovision (eine Vergütung für Verwaltungsaufgaben im Mitversicherungsgeschäft) beim VV der mitversichernden Gesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt.
  • Rechtliche Grundlage: Handelsrechtliche Regelungen (§ 84 HGB) sowie steuerrechtliche Bewertung der Provision als Schuld der VU.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Führungsprovision ist keine Schuld des VV, sondern der mitversichernden Gesellschaft.
  • Sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer beim VV, da dieser nicht als Eigenhändler, sondern im Namen und für Rechnung des VU handelt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rolle der VV:

    • VV handeln im Mitversicherungsgeschäft als Handelsvertreter (§ 84 HGB) im Namen und für Rechnung ihrer VU.
    • Selbst wenn VV untereinander die Führungsprovision aushandeln, geschieht dies im Rahmen ihrer Vermittlertätigkeit für die VU – nicht als Eigengeschäft.
  2. Natur der Führungsprovision:

    • Sie ist eine Tätigkeitsvergütung der VU untereinander für administrative Aufgaben (z. B. Prämieneinziehung, Schadensregulierung).
    • Die Provision wird zwischen den VU vereinbart und nur technisch über die VV abgewickelt (z. B. durch Aufrechnung bei Prämienabführungen).
  3. Praktische Abwicklung:

    • Der VV der führenden Gesellschaft behält die Provision bei der Weiterleitung der Prämienanteile ein.
    • Der VV der mitbeteiligten Gesellschaft rechnet seine eigene Provision entsprechend gekürzt ab.
    • Dies ist eine interne Abrechnungsmodalität, die die steuerliche Zuordnung zur VU nicht ändert.
  4. Beständigkeit des Vertrages:

    • Selbst beim Ausscheiden eines VV (z. B. durch Tod oder Kündigung) bleibt der Mitversicherungsvertrag zwischen den VU bestehen – die Führungsprovision wird weiterhin direkt zwischen den VU abgegolten.
    • Dies beweist, dass die Provision keine Forderung des VV ist.

Rechtliche Schlussfolgerung: Die Führungsprovision ist eine Schuld der VU und damit umsatzsteuerlich irrelevant für den VV. Die VV agieren lediglich als Vermittler im Namen ihrer Auftraggeber (VU).

KI INHALT
Führungsprovision im Mitversicherungsgeschäft ist Schuld der Versicherungsgesellschaft, nicht des Vertreters, daher keine Umsatzsteuerpflicht beim VV. Die Provision ist Tätigkeitsvergütung für Mehrarbeit und wird zwischen den Gesellschaften vereinbart. VV handeln dabei im Namen und für Rechnung der Versicherer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit der Führungsprovision
offene Mitversicherung
Arbeitsprovision
FUNDSTELLE
VerBAV 65, 151
NORM
§ 5 Abs. 3 UStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.1964
AKTENZEICHEN
V 173/62 U
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
04.06.2024