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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Bonn, 16.01.1997 - 3 Ca 2631/96 -; LAG Köln, 30.07.1997 - 7 Sa 218/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass vereinbarte Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten unwirksam sind, wenn sie auch bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber greifen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und ein Arbeitgeber (AG) hatten vertraglich vereinbart, dass der AN die Kosten einer vom AG finanzierten Ausbildung zurückzahlen muss, falls er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Der AG verlangte die Rückzahlung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den AG selbst.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass solche Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, soweit sie eine Erstattungspflicht auch bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den AG vorsehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Rückzahlungsklausel, die auch bei einer vom AG ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung greift, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel verstößt gegen das Gebot der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG), da sie das Risiko der betriebsbedingten Kündigung einseitig auf den Arbeitnehmer abwälzt. Der AG kann nicht gleichzeitig die Kündigung aussprechen und dann die Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangen, da dies mit dem Grundsatz der Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis unvereinbar ist.

KI INHALT
Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten sind unwirksam, wenn sie auch bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber greifen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Modalitäten der vertraglichen Bindung
NORM
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 242 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.05.1998
AKTENZEICHEN
5 AZR 535/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
11.02.2021