rkr.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Niedersachsen entscheidet, dass ein Arbeitgeber keinen klagbaren Anspruch darauf hat, dass ein vertragsbrüchiger Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist keine anderweitige Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, es besteht ein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot. Ein allgemeines Unterlassungsgebot als bloße Kehrseite der Arbeitspflicht gibt es nicht. Zudem ist eine Vollstreckung durch Zwangsstrafen (§ 890 ZPO) unzulässig, da dies eine unzulässige Umgehung des Verbots aus § 888 Abs. 2 ZPO (kein Zwang zur Arbeitsleistung) darstellen würde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber begehrt von seinem Arbeitnehmer (AN), dass dieser während der noch laufenden Kündigungsfrist keine andere Tätigkeit aufnimmt, die ihn an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht hindert. Der Anspruch soll sich aus der vertraglichen Arbeitspflicht (§ 611 BGB) ergeben, da der AN durch die Annahme einer neuen Stelle seine Hauptpflicht (Arbeitsleistung) verletze.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint einen selbständigen klagbaren Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung einer anderweitigen Tätigkeit des AN, sofern kein gesetzliches (z. B. § 60 HGB) oder vertragliches Wettbewerbsverbot vorliegt. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, könnte er nicht durch Zwangsstrafen (§ 890 ZPO) vollstreckt werden, da dies eine unzulässige Umgehung des Verbots aus § 888 Abs. 2 ZPO (kein Zwang zur Arbeitsleistung) wäre.
c) Begründung des Gerichts:
Keine allgemeine Unterlassungspflicht als Kehrseite der Arbeitspflicht:
- Die Arbeitspflicht des AN (§ 611 BGB) besteht nur in einem positiven Tun (Arbeitsleistung), nicht in einem Unterlassen anderer Tätigkeiten.
- Zwar trägt jede positive Verpflichtung die selbstverständliche Nebenpflicht in sich, alles zu unterlassen, was mit ihr unvereinbar ist (RGZ 72, 393). Diese Nebenpflicht ist aber unselbständig und kein eigenständiger Anspruch i. S. d. § 241 BGB.
- Eine Ausweitung zu einer allgemeinen Unterlassungspflicht würde die Handlungsfreiheit des AN unzumutbar einschränken.
Kein schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung:
- Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der AN bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei ihm arbeitet. Dies kann er durch eine Erfüllungsklage (auf Arbeitsleistung) geltend machen – auch wenn diese nicht zwangsvollstreckbar ist (§ 888 Abs. 2 ZPO).
- Ein Unterlassungsanspruch (z. B. Verbot der neuen Tätigkeit) würde dem AN aber nicht die Arbeitsleistung abverlangen, sondern nur die neue Tätigkeit verhindern. Dies führt nicht zum gewünschten Ziel (Rückkehr des AN), sondern belässt den AN möglicherweise arbeitslos.
- Der Arbeitgeber kann sein Interesse besser durch eine direkte Klage auf Arbeitsleistung verfolgen, auch wenn diese nicht vollstreckbar ist. Ein verantwortungsbewusster AN wird einem solchen Urteil freiwillig nachkommen.
Verbot der Zwangsvollstreckung (§ 888 Abs. 2 ZPO):
- Die Anwendung von Zwangsstrafen (§ 890 ZPO) auf einen Unterlassungsanspruch wäre eine unzulässige Umgehung des Verbots aus § 888 Abs. 2 ZPO, das den Zwang zur Arbeitsleistung durch staatliche Maßnahmen verbietet.
- Selbst eine Schadensersatzklage wirkt nur mittelbar als Druckmittel, während Zwangsstrafen einen direkten staatlichen Zwang darstellen würden, der mit der Menschenwürde und dem Zweck des § 888 Abs. 2 ZPO unvereinbar ist.
Ausnahme: Falls ein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot besteht (z. B. § 60 HGB), kann der Arbeitgeber selbständig auf Unterlassung klagen und diese auch nach § 890 ZPO vollstrecken. Ein solches Verbot ist aber nicht automatisch Teil jeder Arbeitspflicht.