Vorinstanz Hessisches LAG, 14.08.1959 - V LA 385/59 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG bestätigt, dass auch freiberuflich Tätige (wie Arbeitnehmer) ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung einer außerordentlichen Kündigung haben, da diese ihr Ansehen und berufliche Fortkommen beeinträchtigen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein freiberuflich Tätiger (Kläger) begehrt die Feststellung, dass seine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber (Beklagten) unwirksam war. Er stützt sein Begehren auf § 256 ZPO (Feststellungsinteresse).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat anerkannt, dass auch Personen in freien Dienstverhältnissen ein Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung haben.
c) Begründung des Gerichts: Die Kündigung berührt die Ehre und das gesellschaftliche Ansehen des Gekündigten und kann sein berufliches Fortkommen gefährden. Dieses Interesse an der Klärung der Rechtslage besteht unabhängig vom Status als Arbeitnehmer oder freiberuflich Tätiger. Daher ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO zu bejahen.