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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.08.1960 - 2 AZR 499/59

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz Hessisches LAG, 14.08.1959 - V LA 385/59 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG bestätigt, dass auch freiberuflich Tätige (wie Arbeitnehmer) ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung einer außerordentlichen Kündigung haben, da diese ihr Ansehen und berufliche Fortkommen beeinträchtigen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein freiberuflich Tätiger (Kläger) begehrt die Feststellung, dass seine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber (Beklagten) unwirksam war. Er stützt sein Begehren auf § 256 ZPO (Feststellungsinteresse).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat anerkannt, dass auch Personen in freien Dienstverhältnissen ein Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung haben.

c) Begründung des Gerichts: Die Kündigung berührt die Ehre und das gesellschaftliche Ansehen des Gekündigten und kann sein berufliches Fortkommen gefährden. Dieses Interesse an der Klärung der Rechtslage besteht unabhängig vom Status als Arbeitnehmer oder freiberuflich Tätiger. Daher ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO zu bejahen.

KI INHALT
Außerordentliche Kündigung beeinträchtigt Ehre und Ansehen – Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht für Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Feststellungsinteresse des AN und HV bei außerordentlicher Kündigung
nicht behebbare Arbeitsunfähigkeit
Rechtsschutzinteresse
FUNDSTELLE
BAGE 9, 361
DB 60, 1102
WA 60, 166
RiA 60, 331
MDR 60, 1043
PraktArbRNr. 171 zu § 626 BGB
BB 60, 1060
BlStSozArbR 61, 63
AP Nr 34 zu § 256 ZPO
SAE 61, 67
AR-Blattei Rspr. z. AR 2201
AuR 61
92
BABl. 60 K 35
Betr. 60, 1102
Betrieb 60, 1102
DRiZ 61 B 11 Nr. 191
RdA 61, 92
FHArbSozR 7 Nr. 5031
FHZivR 7 Nr. 15439
FHArbSozR 8 Nr. 7634
NORM
§ 256 ZPO
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.08.1960
AKTENZEICHEN
2 AZR 499/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.01.2023