Vorinstanz Niedersächsisches FG
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass ein Verein, der zwar satzungsgemäß die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei Lebensversicherungsverträgen vorsieht, tatsächlich aber nur Verwaltungstätigkeiten (z. B. Bestandsverwaltung, Schulungen) für Versicherungsgesellschaften ausführt, keine steuerfreien Umsätze als Versicherungsvertreter (VV) oder -makler (VM) nach § 4 Nr. 11 UStG erbringt. Zudem liegen keine steuerbaren Leistungen an Mitglieder vor, wenn der Verein gegen Beiträge Prämiennachlässe vermittelt. Die Vermittlungstätigkeit setzt konkrete Einwirkung auf Einzelgeschäfte voraus, was hier fehlte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Verein, der satzungsgemäß die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei Abschluss und Durchführung von Lebensversicherungsverträgen mit bestimmten Versicherungsgesellschaften (VU) zum Ziel hat.
- Beklagter: Finanzamt (vertreten durch den BFH in der Revisionsinstanz).
- Streitgegenstand: Der Verein begehrt die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973 (Steuerbefreiung für Tätigkeiten als VV oder VM) sowie die Annahme, dass seine Tätigkeiten keine steuerbaren Leistungen an Mitglieder darstellen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG: Der Verein übt keine vermittelnde Tätigkeit als VV oder VM aus, da er tatsächlich keine konkrete Vermittlung von Einzelverträgen vornimmt, sondern stattdessen Verwaltungstätigkeiten (z. B. Bestandsverwaltung, Schulungen von Außendienstmitarbeitern der VU) erbringt.
- Keine steuerbaren Leistungen an Mitglieder: Die Gewährung von Prämiennachlässen an Mitglieder gegen Mitgliedsbeiträge stellt keine entgeltliche Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar.
- Keine Anwendung von § 14 Nr. 8 UStG: Die Inkasso-Leistungen des Vereins für das VU fallen nicht unter die Steuerbefreiung für das Inkasso von Handelspapieren.
c) Begründung des Gerichts:
Fehlende Vermittlungstätigkeit:
- Eine vermittelnde Tätigkeit setzt voraus, dass der Verein konkret auf den Abschluss einzelner Versicherungsverträge einwirkt (z. B. durch direkte Kontaktaufnahme mit Interessenten).
- Die bloße Werbung (z. B. durch Druckschriften, Vorträge) oder die Schulung von Außendienstmitarbeitern der VU reicht nicht aus, da hier der Bezug zum Einzelgeschäft fehlt.
- Selbst wenn der Verein die Kundenbeschaffung fördert (z. B. als Rabattverein), liegt keine Vermittlung vor, wenn die Kontaktaufnahme mit Interessenten fast ausschließlich den Außendienstmitarbeitern der VU obliegt und dies auch vertraglich/aufsichtsrechtlich so gewollt ist.
Handelsrechtliche Definition des VV: Für den Beruf des VV ist die Definition in § 92 Abs. 1 HGB maßgeblich. Danach muss der VV Geschäfte vermitteln oder im Namen des Unternehmens abschließen – was hier nicht der Fall ist.
Tatsächliche Tätigkeit entscheidet: Das Gericht stellt auf das tatsächliche Tätigwerden des Vereins ab, nicht auf die satzungsmäßige oder vertragliche Beschreibung. Selbst wenn der Vertrag vermittelnde und verwaltende Tätigkeiten vorsieht, kommt es auf die konkrete Ausübung an.
Keine steuerbaren Leistungen an Mitglieder: Die Prämiennachlässe werden nicht als Gegenleistung für eine konkrete Leistung des Vereins gewährt, sondern sind Ergebnis einer kollektiven Vereinbarung (Mitgliederbeitrag vs. Prämiennachlass). Daher liegt keine entgeltliche Leistung vor.
Inkasso-Leistungen: Die Befreiungsvorschrift des § 14 Nr. 8 UStG (Inkasso von Handelspapieren) gilt nicht für die hier erbrachten Inkasso-Leistungen für das VU.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973 (Steuerbefreiung für VV/VM)
- § 92 Abs. 1 HGB (Definition des VV)
- § 14 Nr. 8 UStG 1967/1973 (Inkasso-Befreiung)