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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Miterbe kann die Zahlung an einen Gläubiger verweigern, wenn dieser sich durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung der Erbengemeinschaft selbst befriedigen kann – selbst wenn die Gegenforderung des Gläubigers noch nicht fällig ist. Das Gericht weist die Klage in Höhe der Gegenforderung ab, statt eine Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Miterben (als Gesamtschuldner) die Begleichung einer Forderung aus der Erbengemeinschaft. Der Miterbe beruf sich darauf, dass der Gläubiger sich durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung der Erbengemeinschaft selbst befriedigen könnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Miterbe die Leistung verweigern darf, solange und soweit der Gläubiger die Aufrechnung mit der fälligen Forderung der Erbengemeinschaft vornehmen könnte. Dies gilt auch, wenn die eigene Forderung des Gläubigers noch nicht fällig ist. Die Klage wird in Höhe der Gegenforderung abgewiesen – eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt nicht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass ein Schuldner (hier: der Miterbe) nicht gezwungen werden kann, eine Leistung zu erbringen, wenn der Gläubiger sich durch Aufrechnung selbst befriedigen kann. Die Aufrechnungsbefugnis der Erbengemeinschaft steht der direkten Aufrechnung durch den Gläubiger gleich, selbst wenn dessen Forderung noch nicht fällig ist. Die Leistungsverweigerung ist daher berechtigt, und die Klage ist insoweit abzuweisen.

KI INHALT
Miterbe kann bei Gesamtschuldklage Leistung verweigern, wenn Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen fällige Forderung der Erbengemeinschaft befriedigen kann, auch bei künftiger Leistungsklage. Klageabweisung in Höhe der Gegenforderung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leistungsverweigerungs- und Aufrechnungsrecht
FUNDSTELLE
BGHZ 38, 122
BB 63, 59
DB 63 97
MDR 63, 121
JZ 63, 475
LM Nr. 3 zu § 2058 BGB
NORM
§ 242 BGB
§ 273 BGB
§ 129 HGB
§ 257 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1962
AKTENZEICHEN
V ZR 1/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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