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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Miterbe kann die Zahlung an einen Gläubiger verweigern, wenn dieser sich durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung der Erbengemeinschaft selbst befriedigen kann – selbst wenn die Gegenforderung des Gläubigers noch nicht fällig ist. Das Gericht weist die Klage in Höhe der Gegenforderung ab, statt eine Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Miterben (als Gesamtschuldner) die Begleichung einer Forderung aus der Erbengemeinschaft. Der Miterbe beruf sich darauf, dass der Gläubiger sich durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung der Erbengemeinschaft selbst befriedigen könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Miterbe die Leistung verweigern darf, solange und soweit der Gläubiger die Aufrechnung mit der fälligen Forderung der Erbengemeinschaft vornehmen könnte. Dies gilt auch, wenn die eigene Forderung des Gläubigers noch nicht fällig ist. Die Klage wird in Höhe der Gegenforderung abgewiesen – eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt nicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass ein Schuldner (hier: der Miterbe) nicht gezwungen werden kann, eine Leistung zu erbringen, wenn der Gläubiger sich durch Aufrechnung selbst befriedigen kann. Die Aufrechnungsbefugnis der Erbengemeinschaft steht der direkten Aufrechnung durch den Gläubiger gleich, selbst wenn dessen Forderung noch nicht fällig ist. Die Leistungsverweigerung ist daher berechtigt, und die Klage ist insoweit abzuweisen.