Vorinstanz LAG Düsseldorf, 03.03.1976 - 15 Sa 930/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG bestätigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis eines als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmers (AN) eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) nach § 626 BGB rechtfertigen kann – allerdings nur als ultima ratio, wenn keine mildere Lösung (z. B. Versetzung) möglich ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) kündigte dem Arbeitnehmer (AN), einem Kraftfahrer, außerordentlich (§ 626 BGB), nachdem diesem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der AN wehrte sich gegen die Kündigung und verlangte Feststellung ihrer Unwirksamkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hielt die Kündigung nicht automatisch für wirksam, sondern stellte klar:
- Der Entzug der Fahrerlaubnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
- Die Kündigung ist aber nur rechtmäßig, wenn sie unvermeidbar (ultima ratio) ist. Der AG muss prüfen, ob der AN auf einen anderen freien Arbeitsplatz versetzt oder umgesetzt werden kann.
- Der AG trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Versetzung nicht möglich war.
c) Begründung des Gerichts:
- Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB): Der AG muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere, ob der AN bereit war, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (z. B. andere Tätigkeit) fortzusetzen – selbst wenn diese Bereitschaft nicht ausdrücklich vor der Kündigung erklärt wurde (z. B. durch Hinweise des Betriebsrats).
- Versetzungspflicht: Eine mögliche freie Stelle im Betrieb muss geprüft werden. Nur wenn diese Option ausgeschlossen ist, ist die Kündigung gerechtfertigt.
- Beweislast: Der AG muss nachweisen, dass keine Alternative zur Kündigung bestand.
Kernaussage: Die außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers nach Entzug der Fahrerlaubnis ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine Weiterbeschäftigung in anderer Funktion unmöglich war.