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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 03.03.1976 - 15 Sa 930/75 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG bestätigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis eines als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmers (AN) eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) nach § 626 BGB rechtfertigen kann – allerdings nur als ultima ratio, wenn keine mildere Lösung (z. B. Versetzung) möglich ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) kündigte dem Arbeitnehmer (AN), einem Kraftfahrer, außerordentlich (§ 626 BGB), nachdem diesem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der AN wehrte sich gegen die Kündigung und verlangte Feststellung ihrer Unwirksamkeit.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hielt die Kündigung nicht automatisch für wirksam, sondern stellte klar:

  • Der Entzug der Fahrerlaubnis kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
  • Die Kündigung ist aber nur rechtmäßig, wenn sie unvermeidbar (ultima ratio) ist. Der AG muss prüfen, ob der AN auf einen anderen freien Arbeitsplatz versetzt oder umgesetzt werden kann.
  • Der AG trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Versetzung nicht möglich war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB): Der AG muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere, ob der AN bereit war, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (z. B. andere Tätigkeit) fortzusetzen – selbst wenn diese Bereitschaft nicht ausdrücklich vor der Kündigung erklärt wurde (z. B. durch Hinweise des Betriebsrats).
  • Versetzungspflicht: Eine mögliche freie Stelle im Betrieb muss geprüft werden. Nur wenn diese Option ausgeschlossen ist, ist die Kündigung gerechtfertigt.
  • Beweislast: Der AG muss nachweisen, dass keine Alternative zur Kündigung bestand.

Kernaussage: Die außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers nach Entzug der Fahrerlaubnis ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine Weiterbeschäftigung in anderer Funktion unmöglich war.

KI INHALT
Entziehung der Fahrerlaubnis kann wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung sein, wenn keine Versetzungsmöglichkeit besteht und die Kündigung ultimative Lösung ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Führerschein
Führerscheinentzug
Störung im Leistungsbereich
FUNDSTELLE
BAGE 30, 309
MDR 78, 961
BB 78, 1310
DB 78, 1790
VersR 79, 332
AP Nr. 70 zu § 626 BGB
AI 2/79
RdA 78, 400
NJW 79, 332
AR-Blattei, Kraftfahrer, Entscheidung 14
SAE 79, 45 m. Anm. Beitzke
AuR 79, 123
EzA Nr. 66 zu § 626 n. F. BGB m. Anm. Käppler
ARST 78, 174
ARST 78, 175
ARST 78, 190
BlfSt. 79, 87
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.05.1978
AKTENZEICHEN
2 AZR 630/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.02.2026 16:56:36