vgl. dazu BGH, 09.02.1984 LS 2; 22.11.2000 LS 1 m.w.N.; Hopt, ZIP 96, 1533, 1536
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Bei einer Verletzung eines Alleinverkaufsrechts kann der Berechtigte vom Schädiger Auskunft über die im geschützten Bezirk getätigten Geschäfte verlangen. Der BGH bestätigte damit die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 92, 201).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Inhaber eines Alleinverkaufsrechts (Berechtigter) verlangt von einem Dritten (Schädiger), der dieses Recht verletzt hat, Auskunft über die im geschützten Bezirk getätigten Geschäfte. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung des Alleinverkaufsrechts.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch begründet sein kann, wenn das Alleinverkaufsrecht verletzt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH bestätigte die bereits vom Reichsgericht (RG) in RGZ 92, 201 vertretene Auffassung, dass der Verletzte eines Alleinverkaufsrechts einen Anspruch auf Auskunft über die vom Schädiger im geschützten Bezirk getätigten Geschäfte hat. Dies dient dazu, dem Berechtigten die Durchsetzung weiterer Ansprüche (z. B. Schadensersatz) zu ermöglichen.