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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 24.06.1991 - 9 Sa 22/91 – Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. Schaub, S. 876; ECLI:DE:LAGBEBB:1991:0624.9SA22.91.0A

Vorinstanz ArbG Berlin, 05.02.1991 - 2 Ca 330/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass eine Vertragsstrafenklausel im Handelsvertretervertrag (HVV) grundsätzlich wirksam ist, wenn sie der Sicherung berechtigter Interessen des Unternehmers (U) dient und nicht unangemessen hoch ist. Im konkreten Fall wird eine Vertragsstrafe von 10.000 DM auf 6.000 DM herabgesetzt, da sie im Verhältnis zur Vertragsdauer und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Handelsvertreters (HV) unverhältnismäßig erscheint.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM aufgrund einer Klausel im HVV. Die Strafe soll bei schuldhafter Vertragsverletzung, insbesondere bei Vertragsbruch (z. B. Einstellung der Tätigkeit, Wettbewerbsverstoß oder Rufschädigung), fällig werden. Der HV wendet ein, die Klausel sei unwirksam, da sie gegen AGB-Recht verstoße und unverhältnismäßig sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigt grundsätzlich die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel, da sie nicht gegen § 11 Nr. 6 AGBG (heute § 309 Nr. 6 BGB) verstößt. Allerdings setzt es die Strafe von 10.000 DM auf 6.000 DM herab, da sie im Einzelfall unverhältnismäßig hoch sei. Begründet wird dies mit der langen Vertragsbindung (2 Jahre ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit) und den wirtschaftlichen Verhältnissen des HV.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zulässigkeit von Vertragsstrafen:

    • Vertragsstrafen sind im Handels- und Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig (§ 339 BGB, § 348 HGB).
    • Sie dienen der Sicherung der Vertragstreue und dem Ersatz schwer nachweisbarer Schäden.
    • Im HVV (selbstständige Tätigkeit) gelten weniger strenge Anforderungen als im Arbeitsvertrag, da der HV nicht wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist.
  2. Kein Verstoß gegen § 11 Nr. 6 AGBG:

    • Die Norm verbietet Vertragsstrafen für die Lösung vom Vertrag nur, wenn typischerweise keine schwer beweisbaren Schäden oder immateriellen Interessen des AGB-Verwenders (hier: U) betroffen sind.
    • Im HVV geht es jedoch um erhebliche wirtschaftliche Interessen (z. B. Kundenverlust durch Vertragsbruch), sodass die Klausel nicht unter das Verbot fällt.
  3. Herabsetzung der Strafe (§ 343 BGB):

    • Die Höhe der Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden und den wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.
    • Hier war die Strafe von 10.000 DM unverhältnismäßig, da:
    • Der HV in der Anfangsphase kaum Einkünfte hatte (aber: dies allein rechtfertigt keine Kündigung).
    • Der U keinen konkreten Schaden nachweisen konnte (allerdings ist der Vertragsstrafenanspruch schadensunabhängig).
    • Die 2-jährige Bindung ohne Kündigungsoption die Strafe besonders hart erscheinen lässt.
    • Eine Herabsetzung auf 6.000 DM wird als angemessen erachtet.
  4. Sonstige Hinweise:

    • Ein Aufhebungsvertrag muss bei vereinbarter Schriftform schriftlich geschlossen werden (mündliche Absprachen sind unwirksam, § 125 BGB).
    • Die Sittenwidrigkeit einer reinen Provisionsvergütung (ohne Fixum) ist im HVV nicht automatisch gegeben, anders als im Arbeitsvertrag.

Kernaussage: Vertragsstrafen in HV-Verträgen sind wirksam, wenn sie berechtigte Interessen schützen und nicht übermäßig sind. Im Einzelfall kann eine Herabsetzung erfolgen, wenn die Strafe unverhältnismäßig hart ist.

KI INHALT
Vertragsstrafen in Handelsvertreterverträgen sind zulässig, wenn sie schuldhafte Vertragsverletzungen oder Vertragsbrüche sanktionieren. Das LAG Berlin bestätigt die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe von 10.000 DM, reduziert sie aber auf 6.000 DM aufgrund Unverhältnismäßigkeit. Formularmäßige Vertragsstrafeklauseln sind nicht per se unwirksam, müssen aber angemessen sein und dürfen nicht gegen AGB-Recht verstoßen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten
STICHWORT
Zulässigkeit einer Vertragsstraferegelung in einem HVV
unangemessene Benachteiligung
Vertragsstrafeklausel
Vertragsstraferegelung
Vertragsstrafevereinbarung
Vertragsstrafeversprechen
FUNDSTELLE
BB 91, 1867
DB 92, 744
LAGE Nr. 8 zu § 339 BGB
LAGE Nr. 1 zu § 11 AGBG
ARST 91, 239
AuR 92, 59 LS
EzA Nr. 6 zu § 339 BGB
NORM
§ 339 BGB
§ 343 BGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 89 a HGB
§ 348 HGB
§ 11 Nr. 6 AGBG
§ 286 Abs. 1 ZPO
§ 373 ZPO
§ 398 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1991
AKTENZEICHEN
9 Sa 22/91
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:32:20