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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entschied am 05.02.2003, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung durch den Unternehmer (U) hat, wenn dieser bereits eine Abrechnung erstellt hat. Der VV kann zwar einen Buchauszug zur Überprüfung verlangen, aber eine zusätzliche Abrechnung auf dieser Grundlage ist unnötig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Unternehmer (U) im Rahmen einer Stufenklage zunächst die Erteilung eines Buchauszugs und sodann eine vollständige Abrechnung auf Grundlage dieses Buchauszugs. Der VV stützt seinen Anspruch darauf, dass er die Abrechnungen des U überprüfen möchte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I hat den Antrag des VV auf Erteilung einer erneuten Abrechnung als unzulässig abgewiesen, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der VV bereits eine Abrechnung vom U erhalten hat. Der Buchauszug diene allein der Überprüfung dieser Abrechnung. Da der VV die Abrechnung anhand des Buchauszugs selbst ergänzen oder korrigieren kann, bestehe kein Bedarf für eine weitere Abrechnung durch den U. Daher fehle es am Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf erneute Abrechnung.