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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Lüneburg entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) das Verlangen eines Versicherungsmaklers (VM) auf provisionspflichtige Zuweisung der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge ablehnen darf, wenn der VM dies mit einer Kündigungsdrohung verbindet. Das Gericht sieht in einem solchen Vorgehen einen unzulässigen Druck, der das Abwehrrecht des VU rechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) die provisionspflichtige Zuweisung der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge. Der VM verbindet dieses Verlangen mit einer Kündigungsdrohung (z. B. der Androhung, die Zusammenarbeit zu beenden oder Kunden abzuwerben). Das VU wehrt sich gegen diesen Anspruch und berufen sich auf sein Abwehrrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Lüneburg entscheidet zugunsten des VU und bestätigt dessen Recht, das Verlangen des VM abzulehnen. Die mit der Kündigungsdrohung verbundene Forderung des VM ist nicht durchsetzbar.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Kombination aus Provisionsforderung und Kündigungsdrohung einen unzulässigen Druck auf das VU. Ein solches Vorgehen verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist daher nicht schützenswert. Das VU darf sich gegen eine solche erpresserische Praxis zur Wehr setzen. Die Entscheidung betont, dass vertragliche Beziehungen zwischen VU und VM nicht durch einseitige Druckmittel beeinflusst werden dürfen.