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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein arbeitsvertraglicher Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers (AN) nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verstößt, solange der Arbeitgeber die Erlaubnis nur bei berechtigten Interessen (z. B. Konkurrenzgefahr oder zeitliche Überschneidungen) verweigern darf. Die Versagung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Beeinträchtigungen der Arbeitgeberinteressen drohen – selbst wenn noch kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN): Beansprucht das Recht, eine Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auszuüben, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
- Arbeitgeber: Beruft sich auf einen vertraglichen Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeiten, um eigene Interessen (z. B. Konkurrenzvermeidung) zu schützen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein Erlaubnisvorbehalt im Arbeitsvertrag ist zulässig und verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
- Der Arbeitgeber muss die Erlaubnis erteilen, wenn keine Beeinträchtigung seiner Interessen (z. B. durch Wettbewerb oder zeitliche Kollisionen) zu erwarten ist.
- Die Versagung ist gerechtfertigt, wenn:
- Eine zeitliche Überschneidung mit der Haupttätigkeit droht.
- Eine Überschneidung der Tätigkeitsfelder (z. B. Konkurrenz) nicht ausgeschlossen ist.
- Allein die Möglichkeit von Wettbewerb ausreicht, um die Erlaubnis zu verweigern – ein konkreter Verstoß muss nicht abgewertet werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck des Erlaubnisvorbehalts: Präventive Abwehr von Beeinträchtigungen der Arbeitgeberinteressen (z. B. durch Konkurrenz oder Leistungsminderung).
- Kein Verstoß gegen Art. 12 GG: Die Berufsfreiheit des AN wird nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da der Vorbehalt nur bei berechtigten Interessen des Arbeitgebers greift.
- Keine Gleichsetzung mit Nebentätigkeitsverbot: Ein Erlaubnisvorbehalt ist flexibler, da er im Einzelfall geprüft wird.
- Praktische Handhabung: Der Arbeitgeber darf nicht warten, bis ein konkreter Schaden eintritt – bereits die Gefahr einer Beeinträchtigung rechtfertigt die Versagung.