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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 759/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein arbeitsvertraglicher Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers (AN) nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verstößt, solange der Arbeitgeber die Erlaubnis nur bei berechtigten Interessen (z. B. Konkurrenzgefahr oder zeitliche Überschneidungen) verweigern darf. Die Versagung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Beeinträchtigungen der Arbeitgeberinteressen drohen – selbst wenn noch kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitnehmer (AN): Beansprucht das Recht, eine Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auszuüben, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
  • Arbeitgeber: Beruft sich auf einen vertraglichen Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeiten, um eigene Interessen (z. B. Konkurrenzvermeidung) zu schützen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Ein Erlaubnisvorbehalt im Arbeitsvertrag ist zulässig und verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
  • Der Arbeitgeber muss die Erlaubnis erteilen, wenn keine Beeinträchtigung seiner Interessen (z. B. durch Wettbewerb oder zeitliche Kollisionen) zu erwarten ist.
  • Die Versagung ist gerechtfertigt, wenn:
  • Eine zeitliche Überschneidung mit der Haupttätigkeit droht.
  • Eine Überschneidung der Tätigkeitsfelder (z. B. Konkurrenz) nicht ausgeschlossen ist.
  • Allein die Möglichkeit von Wettbewerb ausreicht, um die Erlaubnis zu verweigern – ein konkreter Verstoß muss nicht abgewertet werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Erlaubnisvorbehalts: Präventive Abwehr von Beeinträchtigungen der Arbeitgeberinteressen (z. B. durch Konkurrenz oder Leistungsminderung).
  • Kein Verstoß gegen Art. 12 GG: Die Berufsfreiheit des AN wird nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da der Vorbehalt nur bei berechtigten Interessen des Arbeitgebers greift.
  • Keine Gleichsetzung mit Nebentätigkeitsverbot: Ein Erlaubnisvorbehalt ist flexibler, da er im Einzelfall geprüft wird.
  • Praktische Handhabung: Der Arbeitgeber darf nicht warten, bis ein konkreter Schaden eintritt – bereits die Gefahr einer Beeinträchtigung rechtfertigt die Versagung.
KI INHALT
Erlaubnisvorbehalt für Nebentätigkeit dient dem Schutz berechtigter Arbeitgeberinteressen. Er ist kein Verbot, verstößt nicht gegen Art. 12 GG und muss erteilt werden, wenn keine Interessenbeeinträchtigung droht. Versagung ist möglich bei zeitlicher Kollision oder Wettbewerbsrisiko.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt
Wirksamkeit
Anspruch des AN auf Genehmigung einer Nebentätigkeit
Sinn eines Erlaubnisvorbehalts für die Ausübung einer Nebentätigkeit
Pflicht zur Erteilung der Erlaubnis, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Erlaubnisgebers nicht zu besorgen ist
NORM
§ 315 BGB
Art. 12 Abs. 1 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.09.1999
AKTENZEICHEN
9 AZR 759/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
19.07.2023