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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Ulm, 11.08.1983 - 6 C 1190/83 - O 3 – Kreditgeschäfte –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Ulm entschied, dass ein Finanzmakler keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, wenn das vermittelte Kreditgeschäft nicht zustande kommt. Eine AGB-Klausel, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz vorsieht, ist unwirksam. Der Auftraggeber kann bereits geleistete Zahlungen nach § 812 BGB zurückfordern.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler verlangt von seinem Auftraggeber (Kreditinteressent) Aufwendungsersatz für die Bearbeitung eines Kreditantrags.
  • Rechtsgrundlage: Formularvertragliche Klausel in den AGB des Maklers, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Makler hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, da das vermittelte Kreditgeschäft nicht zustande kam.
  • Die AGB-Klausel, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz regelt, ist unwirksam (§ 9 AGBG).
  • Der Auftraggeber kann die geleistete Zahlung als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliches Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB):

    • Vergütung und Aufwendungsersatz des Maklers sind erfolgsabhängig – sie setzen das Zustandekommen des vermittelten Vertrags voraus.
    • Eine abweichende AGB-Klausel widerspricht diesem Grundprinzip und benachteiligt den Auftraggeber unangemessen (§ 9 AGBG).
  2. Überraschende Klausel (§ 3 AGBG):

    • Die Klausel war im Kreditantragsformular versteckt und nicht besonders hervorgehoben, was ihre Unwirksamkeit unterstreicht.
  3. Keine Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB):

    • Der Auftraggeber wusste nicht, dass er den Betrag ohne rechtliche Verpflichtung zahlte (z. B. bei Einlösung einer Nachnahmesendung ohne Kenntnis des Inhalts), daher kann er die Zahlung zurückverlangen.
KI INHALT
Makler hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Nichtzustandekommen des Geschäfts; AGB-Klauseln für erfolgsunabhängigen Ersatz sind unwirksam. Auftraggeber kann gezahlte Beträge nach § 812 BGB zurückfordern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kreditgeschäfte
STICHWORT
Finanzierungsmakler
Finanzmakler
Unwirksamkeit einer AGB-Klausel erfolgsunabhängiger Aufwendungsersatz im Maklervertrag
HM
HMV
FUNDSTELLE
ZIP 83, 1219
NORM
§ 652 Abs. 2 BGB
§ 812 BGB
§ 814 BGB
§ 3 AGBG
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Ulm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.08.1983
AKTENZEICHEN
6 C 1190/83 - O 3
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
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