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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bremen, 27.03.1958 - 2 U 331/57

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen entscheidet in seinem Urteil vom 27.03.1958, dass für die Berechnung der Provisionsverluste eines Handelsvertreters (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses maßgeblich ist. Eine spätere tatsächliche Entwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung bleibt unberücksichtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Unternehmen Schadensersatz in Form eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB. Streitig ist, ob für die Ermittlung der Provisionsverluste der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder die bis zur letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich eingetretene Entwicklung maßgeblich ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bremen entscheidet, dass für die Berechnung der Provisionsverluste ausschließlich der Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags heranzuziehen ist. Spätere Entwicklungen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des § 89b HGB. Der Ausgleichsanspruch soll den Handelsvertreter für den Verlust seiner Provisionschancen entschädigen, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehen. Eine spätere Entwicklung, die möglicherweise die Provisionsverluste mindert oder erhöht, ist daher nicht relevant, da sie nicht mehr dem Risikobereich des Handelsvertreters während der Vertragszeit zuzurechnen ist. Die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Anspruchsberechnung erfordern eine feste Anknüpfung an den Beendigungszeitpunkt.

KI INHALT
Provisionsverluste eines Handelsvertreters nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB: Maßgeblicher Zeitpunkt und Berücksichtigung der Entwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Prognose der Provisionsverluste
maßgeblicher Zeitpunkt
letzte mündliche Verhandlung
nachvertragliche Umsatzentwicklung
FUNDSTELLE
zit. in OLG Bremen, 10.02.1966, BB 67, 430, 431
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.03.1958
AKTENZEICHEN
2 U 331/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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