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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.10.1963 - II ZR 193/62 – Gebäudefeuerversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu dieser Entscheidung vgl. BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88 -; LG Flensburg, 26.05.1995 - 4 O 257/91 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) und ein Fachmann des Versicherungsunternehmens (VU) den Versicherungsnehmer (VN) bei der Beratung zur Nachversicherung einer Industriefeuerunterversicherung korrekt informieren müssen. Bei Pflichtverletzung haftet das VU aus Verschulden bei Vertragsschluss oder gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung und muss den VN so stellen, als hätte er die gewünschte Deckung erhalten.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der VN verlangt Schadensersatz vom VU.
  • Beklagter: Das VU soll für fehlerhafte Beratung durch seinen VV und Fachmann haften.
  • Rechtsgrundlage:
  • Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des VU für fehlerhafte Beratung durch seine Erfüllungsgehilfen (VV und Fachmann).
  • Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB, damals § 276 BGB a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das VU muss den VN so stellen, als hätte dieser die beantragte Nachversicherung für seine Betriebseinrichtung erhalten, wenn VV oder Fachmann des VU den VN bei der Beratung über die Höhe der Versicherungssumme und die Nachversicherung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Beratungspflicht: Der VN darf sich auf die Beratung des VV und des Fachmanns des VU verlassen (anerkannter Gewohnheitsrechtssatz).
  2. Zurechnung: Das VU muss für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen (VV und Fachmann) einstehen.
  3. Rechtsfolgen:
    • Erfüllungshaftung: Das VU hat die Beratungsleistung ordnungsgemäß zu erbringen; bei Pflichtverletzung haftet es auf Erfüllung.
    • Verschulden bei Vertragsschluss: Bei schuldhafter Pflichtverletzung muss das VU den VN so stellen, wie er bei korrekter Beratung gestanden hätte (hier: Gewährung der Nachversicherung).
  4. Schriftform: Die in den AVB vorgeschriebene Schriftform dient auch dem Schutz des VN, entbindet das VU aber nicht von seiner Beratungspflicht.

Hinweis: Die Haftungsgrundlagen (Erfüllungshaftung und Verschulden bei Vertragsschluss) schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander gelten.

KI INHALT
Versicherungsvertreter müssen VN bei Industriefeuerversicherung korrekt über Nachversicherung beraten. VU haftet für Fehler des VV. Unterversicherung geht zu Lasten des VN, außer bei Beratungsfehlern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gebäudefeuerversicherung
STICHWORT
anlassbezogene Beratungspflicht
Aufklärungspflicht des VV, insbesondere bei Abschlüssen in der Industriefeuerversicherung
Nachversicherung
Zweck des Schriftformerfordernisses in den AGB des VU
FUNDSTELLE
DB 63, 1762
VersVerm 64, 21
LM Nr 4 zu § 43 VVG LS
MDR 64, 117
BB 63, 1455
VersR 64, 36
NORM
§ 43 VVG
§ 54 VVG
§ 56 VVG
§ 3 Abs. 4 Satz 1 ABV f. Feuervers.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 ABV f. Feuervers.
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.1963
AKTENZEICHEN
II ZR 193/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.11.2025