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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 12 K 285/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; nachgehend BFH, 16.03.2004 - IX R 46/03 -; vgl. dazu auch FG Hamburg, 27.02.2003 - V 166/99 - DStRE 03, 1212; 14.11.2002 - V 289/01 - DStRE 03, 790; 29.08.2002 - II 84/02 - DStRE 03, 210; FG Münster, 23.10.2002

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine vom Immobilienkäufer an den Vermittler gezahlte Eigenprovision nicht als steuerpflichtige sonstige Leistung (nach § 22 Nr. 3 EStG) gilt, sondern die Anschaffungskosten der Immobilie mindert – vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren dauerhaften Leistungsbeziehungen zwischen Vermittler und Käufer.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Immobilienerwerber) wendet sich gegen die Steuerpflicht einer von ihm an den Vermittler gezahlten Eigenprovision. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtige sonstige Leistung gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Eigenprovision nicht als steuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen ist. Stattdessen ist sie beim Käufer als Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie zu berücksichtigen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Provisionszahlung eng mit dem Immobilienkauf verbunden ist und keine eigenständige, dauerhafte Leistungsbeziehung zwischen Vermittler und Käufer besteht. Daher sei die Zahlung nicht als separate steuerpflichtige Leistung, sondern als Teil der Anschaffungskosten zu werten, die die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern.

KI INHALT
Eigenprovision bei Immobilienkauf mindert Anschaffungskosten statt steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn keine dauerhaften Leistungsbeziehungen bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenprovision im Regelfall nicht als sonstige Einkünfte steuerpflichtig
FUNDSTELLE
EFG 03, 1698
StE 03, 637 LS
FGReport 03, 15 LS
NORM
§ 22 Nr. 3 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.07.2003
AKTENZEICHEN
12 K 285/99
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2003:0718.12K285.99.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
15.10.2020