n. rkr.; nachgehend BFH, 16.03.2004 - IX R 46/03 -; vgl. dazu auch FG Hamburg, 27.02.2003 - V 166/99 - DStRE 03, 1212; 14.11.2002 - V 289/01 - DStRE 03, 790; 29.08.2002 - II 84/02 - DStRE 03, 210; FG Münster, 23.10.2002
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine vom Immobilienkäufer an den Vermittler gezahlte Eigenprovision nicht als steuerpflichtige sonstige Leistung (nach § 22 Nr. 3 EStG) gilt, sondern die Anschaffungskosten der Immobilie mindert – vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren dauerhaften Leistungsbeziehungen zwischen Vermittler und Käufer.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Immobilienerwerber) wendet sich gegen die Steuerpflicht einer von ihm an den Vermittler gezahlten Eigenprovision. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtige sonstige Leistung gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Eigenprovision nicht als steuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen ist. Stattdessen ist sie beim Käufer als Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie zu berücksichtigen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Provisionszahlung eng mit dem Immobilienkauf verbunden ist und keine eigenständige, dauerhafte Leistungsbeziehung zwischen Vermittler und Käufer besteht. Daher sei die Zahlung nicht als separate steuerpflichtige Leistung, sondern als Teil der Anschaffungskosten zu werten, die die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern.