Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 24.03.1956 - 82 II 142

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet, dass ein Konkurrenzverbot für einen Angestellten wegfällt, wenn der Dienstherr ihm Anlass zur Kündigung gegeben hat. Zudem klärt es die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Konventionalstrafe.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter (Kläger) wendet sich gegen die Geltung eines Konkurrenzverbots nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Er beruf sich darauf, dass der Dienstherr (Beklagter) ihm durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe (Art. 360 Abs. 2 OR). Zudem geht es um die Frage, ob eine vereinbarte Konventionalstrafe für den Fall der Verletzung des Konkurrenzverbots herabgesetzt werden kann (Art. 163 Abs. 3 OR).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigt, dass das Konkurrenzverbot hinfällig wird, wenn der Dienstherr dem Angestellten durch sein Verhalten einen berechtigten Grund zur Kündigung geliefert hat. Des Weiteren hält es fest, unter welchen Voraussetzungen eine Konventionalstrafe herabgesetzt werden kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Hinfälligkeit des Konkurrenzverbots (Art. 360 Abs. 2 OR): Das Gericht führt aus, dass ein Konkurrenzverbot dann nicht mehr gilt, wenn der Dienstherr durch sein Verhalten den Angestellten zur Kündigung veranlasst hat. Dies sei eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Erw. 1 und 2).
  • Herabsetzung der Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR): Das Gericht erläutert die Voraussetzungen, unter denen eine Konventionalstrafe als unverhältnismäßig hoch und damit herabsetzbar anzusehen ist. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob die Strafe in einem groben Missverhältnis zum Schaden des Gläubigers stehe (Erw. 3).
KI INHALT
Hinfall des Konkurrenzverbots bei Kündigungsanlass durch Dienstherrn (Art. 360 Abs. 2 OR) und Voraussetzungen für Herabsetzung der Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Dienstvertrag
Konkurrenzverbot
Konventionalstrafe
FUNDSTELLE
NORM
Art. 360 Abs. 2, 163 Abs. 3 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1956
AKTENZEICHEN
82 II 142
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019