Vorinstanzen OLG Bamberg, 10.04.1991 - 8 U 81/90 -; LG Bayreuth, 17.10.1990 - 2 O 84/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) nicht zwingend das Wort "Widerruf" enthalten muss und dass eine mehr als vierjährige Verzögerung zwischen Vertragsabschluss und Widerrufserklärung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer macht von seinem Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) Gebrauch, ohne dass seine Erklärung ausdrücklich das Wort "Widerruf" enthält. Der Verkäufer wendet ein, der Widerruf sei aufgrund der langen Zeitspanne (über vier Jahre nach Vertragsabschluss) rechtsmissbräuchlich.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung:
- Ein Widerruf nach dem AbzG ist auch dann wirksam, wenn die Erklärung das Wort "Widerruf" nicht ausdrücklich enthält.
- Allein der Zeitablauf von über vier Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerruf macht diesen nicht rechtsmissbräuchlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Form des Widerrufs: Der BGH hält an seiner Auslegung fest, dass der Widerruf nicht zwingend das Wort "Widerruf" enthalten muss, solange der Wille des Käufers, den Vertrag zu widerrufen, klar erkennbar ist.
- Rechtsmissbrauch: Der bloße Zeitablauf reicht nicht aus, um einen Widerruf als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Es bedarf weiterer Umstände, die auf eine unzulässige Ausnutzung des Rechts hindeuten.