Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.10.1992 - VIII ZR 143/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Bamberg, 10.04.1991 - 8 U 81/90 -; LG Bayreuth, 17.10.1990 - 2 O 84/90 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) nicht zwingend das Wort "Widerruf" enthalten muss und dass eine mehr als vierjährige Verzögerung zwischen Vertragsabschluss und Widerrufserklärung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer macht von seinem Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) Gebrauch, ohne dass seine Erklärung ausdrücklich das Wort "Widerruf" enthält. Der Verkäufer wendet ein, der Widerruf sei aufgrund der langen Zeitspanne (über vier Jahre nach Vertragsabschluss) rechtsmissbräuchlich.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung:

  • Ein Widerruf nach dem AbzG ist auch dann wirksam, wenn die Erklärung das Wort "Widerruf" nicht ausdrücklich enthält.
  • Allein der Zeitablauf von über vier Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerruf macht diesen nicht rechtsmissbräuchlich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Form des Widerrufs: Der BGH hält an seiner Auslegung fest, dass der Widerruf nicht zwingend das Wort "Widerruf" enthalten muss, solange der Wille des Käufers, den Vertrag zu widerrufen, klar erkennbar ist.
  • Rechtsmissbrauch: Der bloße Zeitablauf reicht nicht aus, um einen Widerruf als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Es bedarf weiterer Umstände, die auf eine unzulässige Ausnutzung des Rechts hindeuten.
KI INHALT
Widerruf nach AbzG muss nicht das Wort "Widerruf" enthalten; vierjährige Frist zwischen Vertragsschluss und Widerruf begründet keinen Rechtsmissbrauch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
rechtsmissbräuchlicher Widerruf nach dem AbzG
FUNDSTELLE
WM 93, 416
WuB I E 2 b Verbraucher-/Ratenkredit 3.93
WuB IV C zu § 1 b AbzG 2.93
VuR 93, 86
NORM
§ 1 b AbzG
§ 1 d AbzG
§ 1 Abs. 1 VerbrKrG
§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1992
AKTENZEICHEN
VIII ZR 143/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG