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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 22.07.1994 - 11 U 64/93 -; LG Frankfurt/Main, 06.05.1993 - 2/27 O 83/92 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vertragspartei nicht automatisch für die arglistige Täuschung einer Dritten haften muss, die eigenmächtig einen Vertrag anbahnt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) verlangt von der anderen Vertragspartei (Beklagter) die Anfechtung eines Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die Täuschung wurde jedoch nicht vom Beklagten selbst, sondern von einer Dritten Person begangen, die eigenmächtig die Vertragsverhandlungen anbahnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass die Vertragspartei (Beklagter) sich die arglistige Täuschung der Dritten Person nicht ohne weiteres zurechnen lassen muss.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass eine Zurechnung der arglistigen Täuschung nur dann in Betracht kommt, wenn die Dritte Person in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Vertragspartei steht oder diese die Täuschung hätte erkennen und verhindern müssen. Eine pauschale Haftung für eigenmächtiges Handeln Dritter ist nicht gerechtfertigt.

KI INHALT
Keine automatische Zurechnung arglistiger Täuschung durch Dritte bei eigenmächtiger Vertragsanbahnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zurechnung einer arglistigen Täuschung durch Dritte bei der Anbahnung eines Vertragsabschlusses
Vertragsanbahnung durch ehemaligen Lebensgefährten
NORM
§ 123 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.11.1995
AKTENZEICHEN
II ZR 209/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
13.04.2021