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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Saarbrücken (Urteil vom 26.02.1986) entschieden, dass ein ehemaliger Handelsvertreter (HV) nicht gezielt den Kundenstamm des Unternehmers (U) bearbeiten darf, da dies gegen vertragliche Pflichten und § 90 HGB verstößt. Kundenanschriften gelten als Geschäftsgeheimnisse des U.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem ausgeschiedenen Handelsvertreter (HV), die Kontaktaufnahme mit ehemaligen Kunden zu unterlassen. Der U stützt sich dabei auf:
- Vertragliche Pflichten des HV (nachvertragliches Wettbewerbsverbot)
- § 90 HGB, der die Weitergabe oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen (hier: Kundenanschriften) nach Beendigung des Vertrags verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat zugunsten des U entschieden und festgestellt:
- Die gezielte Bearbeitung des früheren Kundenstamms durch den HV ist unzulässig.
- Der HV darf die Kundenanschriften nicht für eigene Zwecke nutzen, da sie als Geschäftsgeheimnisse des U gelten.
c) Begründung des Gerichts:
- Kundenanschriften als Geschäftsgeheimnis: Sie gehören zum geschützten Besitzstand des U.
- Indizien für gezielte Bearbeitung: Bei Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl früherer Kunden ist davon auszugehen, dass der HV den Kundenstamm systematisch ausnutzt – ein zufälliger Kontakt ist ausgeschlossen.
- Bestreiten des HV ist unsubstantiiert: Wenn der HV nicht darlegt, wie er die Kunden ohne Bezug zu seiner früheren Tätigkeit kontaktiert hat, gilt sein Bestreiten als widerlegt.
- Verstoß gegen § 90 HGB: Die Nutzung der Kundenanschriften verletzt die gesetzliche Pflicht des HV, Geschäftsgeheimnisse nach Vertragsende nicht auszunutzen.
Rechtliche Konsequenz: Der HV muss die Kontaktaufnahme mit den Kunden des U unterlassen; andernfalls begeht er eine Vertragsverletzung und einen Verstoß gegen § 90 HGB.